Wer zahlt für den Bodenbelag im Schadensfall, Hausrat- oder Gebäudeversicherung?

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Wer sein Zuhause neugestaltet, legt häufig Wert auf hochwertige Bodenbeläge. Die Zeiten, in denen einfache PVC-Böden oder günstige Teppiche ausreichten, sind vorbei. Edles Parkett, pflegeleichtes Laminat oder flauschige Teppiche schaffen sowohl ästhetischen als auch materiellen Wert. Tritt ein Schaden auf, können daher hohe Wiederbeschaffungskosten entstehen, und der Ärger ist oft groß.

Doch stellt sich im Schadensfall die Frage, ob die Hausratversicherung oder die Gebäudeversicherung für die Kosten aufkommt. Die Abgrenzung zwischen beiden Versicherungen ist oft unklar, und häufig schieben die Versicherer die Zuständigkeit hin und her. Im Kern hängt die Entscheidung vom konkreten Einzelfall und den Versicherungsbedingungen ab. Insbesondere zwei Urteile helfen dabei, die Kriterien zur Abgrenzung besser zu verstehen.


Abgrenzungskriterien: Bodenbelag als Hausrat oder Gebäudebestandteil?

Um bestimmen zu können, welcher Versicherer eintrittspflichtig ist, muss eine auf den ersten Blick banal klingende Frage beantwortet werden: Handelt es sich bei der beschädigten Sache um Hausrat? Der Hausratversicherer tritt nur ein, wenn der Bodenbelag als Hausrat einzustufen ist. Für grundsätzlich nicht zum Hausrat gehörende Gebäudebestandteile ist hingegen die Gebäudeversicherung zuständig. Wenn zum Beispiel ein Wasserschaden fest verklebtes Laminat beschädigt, das als Teil des Gebäudes gilt, würde die Gebäudeversicherung aufkommen.

Ob ein Bodenbelag nun zur Hausrat- oder zur Gebäudeversicherung zählt, hängt damit grundsätzlich von seiner Funktion und Befestigung ab. Wenn ein Boden den „ersten bewohnbaren Untergrund“ bildet und fest mit dem Gebäude verbunden ist, wird er in der Regel als Gebäudebestandteil gewertet. Unter dem ersten bewohnbaren Belag versteht man den Fußboden, der direkt über dem Estrich verlegt ist und der die Wohnung eben bewohnbar macht. Auf Estrich möchte niemand wohnen. Zusätzliche Bodenbeläge, die vom Bewohner eingebracht wurden und leicht zu entfernen sind, gelten meist als Hausrat.


Das Urteil des OLG Köln (01.04.2003 – 9 U 175/01) zeigt diese Unterscheidung deutlich. Hier entschied das Gericht, dass lose verlegte Teppiche, die ohne Beschädigung des Untergrunds entfernt werden können, in die Hausratversicherung fallen, da sie als Einrichtungsgegenstand gelten. Ist der Bodenbelag hingegen fest mit dem Untergrund verbunden, etwa durch Verklebung, und würde seine Entfernung den Boden darunter beschädigen, wird er der Gebäudeversicherung zugerechnet.


Nicht immer ist jedoch das Kriterium des ersten bewohnbaren Untergrunds heranzuziehen.

Das OLG Frankfurt (26.07.2006 – 7 U 114/03) hatte sich mit dieser Frage nur bedingt auseinander zu setzen. Denn der siebte Zivilsenat konnte auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen abstellen. Darin machte der Versicherer die Einordnung von Bodenbelägen als Hausrat davon abhängig, ob der Versicherungsnehmer sie auf eigene Kosten beschafft und sie auf eigene Gefahr eingebracht hat. Das Gericht entschied, dass nach den Bedingungen auch fest verlegtes Laminat, Parkett oder sogar Fliesen als Hausrat zählen können.


Fazit

Die Abgrenzung zwischen Hausrat- und Gebäudeversicherung im Hinblick auf Bodenbeläge ist nicht immer einfach und hängt von der individuellen Situation ab. In der Regel gilt: Wenn der Boden den ersten bewohnbaren Untergrund darstellt und fest verlegt ist, greift die Gebäudeversicherung. Lose auf den erstbewohnbaren Boden verlegte Beläge, die sich ohne Schaden entfernen lassen, fallen hingegen unter den Schutz der Hausratversicherung. Im Einzelfall lohnt sich aber der Blick in die Versicherungsbedingungen, die vorrangig zu beachten sind und Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen können. Unter Umständen können dann auch fest mit dem Gebäude verbundene Bodenbeläge zum Hausrat zählen.

Da eine genaue und v.a. rechtssichere Abgrenzung schwierig ist, kommt es häufig vor, dass Gebäude- und Hausratversicherer sich gegenseitig die Verantwortung für die Kosten im Schadensfall zuschieben. Versicherungsnehmer sollten daher ihre Versicherungsbedingungen genau prüfen und im Zweifelsfall Rücksprache mit einem Rechtsanwalt halten, um im Schadensfall Klarheit darüber zu haben, welche Versicherung die Kosten für Schäden am Bodenbelag übernimmt.




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