Werbegemeinschaft: Nach vollzogenem Beitritt ist immer eine Kündigung notwendig

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BGH, Urteil vom 11.05.2016 – XII ZR 147/14

Mit Urteil vom 11.05.2016 hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung einer Mieterin von Gewerberäumen in einem Einkaufszentrum zur Leistung von rückständigen Werbebeiträgen an eine Werbegemeinschaft bestätigt.

Der Ausgangsstreit

Die Mieterin schloss im Februar 2010 einen Mietvertrag über eine Cafébar in einem Einkaufszentrum. Die Vermieterin ließ sich durch die Klägerin, wohl die Verwalterin, vertreten. Gleichzeitig mit dem Mietvertrag schloss die Mieterin einen weiteren Vertrag über ihren Beitritt zu einer noch zu gründenden Werbegemeinschaft. Diese war als GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) organisiert. Die Kosten der Mieterin für ihre Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft waren auf einen bestimmten Betrag gedeckelt. Die Werbegemeinschaft wurde im Juli 2010 gegründet. Sie beauftragte wiederum die Klägerin zum einen mit der Durchführung der Werbemaßnahmen für das gesamte Einkaufszentrum und zum anderen, soweit notwendig, damit die zu entrichtenden Beitragszahlungen ggf. gerichtlich geltend zu machen. Das Amtsgericht gab der Klage auf Leistung von Werbebeiträgen von halbjährlich 1.542,24 € nebst Zinsen statt. Die Berufung war erfolglos.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof weist die Revision der Mieterin zurück. Diese war der Ansicht, dass ein Beitritt zu einer Werbegemeinschaft, die als GbR organisiert ist, als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist. Die Regelung in einem separaten Vertrag diente nach der Ansicht der Mieterin nur der Umgehung. Der BGH lässt die Frage, ob der Beitritt zu der Werbegemeinschaft wirksam oder unwirksam war, aber offen. Denn unabhängig von der Wirksamkeit schulde die Mieterin die geltend gemachten Werbebeiträge nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. Ein fehlerhaft vollzogener Beitritt ist nämlich regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern kann für die Zukunft durch Kündigung geltend gemacht werden. Der Gesellschafter kann sich also durch außerordentliche Kündigung von seiner Beteiligung nur für die Zukunft lösen. Bis zum Zugang der Kündigungserklärung ist der vollzogene Beitritt aber grundsätzlich voll wirksam.

Die Rechte und Pflichten des Gesellschafters richten sich so lange nach dem Gesellschaftsvertrag. Zusätzlich war die von der Mieterin mit Schreiben vom 14.08.2013 erklärte Kündigung zudem unwirksam. Deshalb schuldet sie die mit der Klage geltend gemachten Werbebeiträge für das gesamte Jahr 2013. Nach dem Gesellschaftsvertrag war die Kündigung gegenüber der Geschäftsführung der Werbegemeinschaft zu erklären. Durch die Mieterin wurde die Kündigung aber allein in einem Schriftsatz gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgesprochen, ohne dass diese zur Entgegennahme einer Kündigung bevollmächtigt waren.

Praxistipp

Mit Urteil vom 12.07.2006 (BGH, XII ZR 39/04) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Klausel eines Geschäftsraummietvertrages, mit der der Mieter zum Beitritt in eine Werbegemeinschaft verpflichtet wird, die als GbR organisiert ist, unwirksam ist. Die Mieterin hatte im jetzt entschiedenen Rechtsstreit argumentiert, dass die zeitgleiche Vereinbarung von Geschäftsraummietvertrag und Werbegemeinschaftsvertrag eine Umgehung der Vorschriften zur Allgemeinen Geschäftsbedingungen §§ 305 ff. darstelle. Der BGH hat diese Frage nicht entschieden. Ob eine solche Vereinbarung wirksam ist oder nicht, bleibt daher offen.


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