Werbung für Vitaminpräparate nach der HCVO / Rechtsanwalt für Nahrungsergänzungsmittel

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1. Inhalt von Nahrungsergänzungsmitteln

Zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln dürfen grundsätzlich nur Vitamine und Mineralstoffe gemäß Anlage I der EU-Richtlinie Nr. 2002/46 (Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel) verwendet werden, und diese auch nur in den in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Formen.

2. Bewerbung solcher Nahrungsergänzungsmittel / Vitaminpräparate

Die sogenannte Health-Claims-Verordnung (HCVO, Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) regelt, welche gesundheitsbezogenen Werbeangaben für Vitamine und Mineralstoffe ausdrücklich zugelassen sind. Für diese Angaben, wenn sie korrekt verwendet werden, ist kein darüber hinausgehender Wirkungsnachweis notwendig.

Eine Liste zulässiger Angaben findet sich im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (Verordnung zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern).

Beispielsweise ist für den Bestandteil Vitamin C die Angabe „Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ ausdrücklich zugelassen, soweit das Lebensmittel die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle gemäß der im Anhang der HCVO aufgeführten Kriterien erfüllt.

3. Wurde Ihre Werbung beanstandet?

Haben Sie wegen der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel eine rechtsanwaltliche Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Klage vom Gericht erhalten? Dann rufen Sie uns sofort an! Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Wir prüfen Ihre Unterlagen und erteilen Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung. Wir sind bundesweit tätig. Jeder Rechtsanwalt unserer Kanzlei ist ein erfahrener Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

4. Warum unsere Kanzlei?

Die Werbung für Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben, die nicht gemäß der HCVO zugelassen sind oder deren Wirkung nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist, ist wettbewerbswidrig und kann von Mitbewerbern (Konkurrenten) und Verbraucherschutzvereinen oder der Wettbewerbszentrale kostenpflichtig abgemahnt werden. Das Wettbewerbsrecht gehört wiederum in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat zudem im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz an der Wilhelms-Universität Münster promoviert. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz. Wir unterstützen Sie auch bei der Absicherung Ihres Onlineshops für Nahrungsergänzungsmittel. Auf unserer Kanzleihauptseite www.damm-legal.de finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz / IT-Recht, die werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt
Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwältin
Katrin Reinhardt

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz


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