Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Werbungskosten für Zweitwohnung während Elternzeit

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion
  • Wohnung darf während Elternzeit behalten werden
  • Neuanmietung wäre schwierig und teurer
  • Aufwendungen absetzbar als Werbungskosten anderer Art

Dass man die Kosten für eine Zweitwohnung, die man aus beruflichen Gründen angemietet hat, bei der Steuer als Werbungskosten geltend machen kann, ist bekannt. Ob solche Kosten auch während der Elternzeit weiterhin abgesetzt werden können, musste jetzt das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Fall entscheiden.

Ärztin geht in Elternzeit

Eine Frau arbeitete seit 1998 als Ärztin in einer Klinik. In der Nähe mietete sie sich auch im Jahr 1998 eine 2,5-Zimmer-Wohnung mit 60 Quadratmetern und einer monatlichen Miete von zuletzt 760,62 Euro warm. Nachdem die Frau schwanger war und erst in Mutterschutz und danach in Elternzeit ging, zog sie mit der gemeinsamen Tochter zu ihrem Lebensgefährten in eine andere Stadt. Die Wohnung behielt sie aber weiterhin, da sie plante, nach der Elternzeit wieder auf ihre bisherige Stelle zurückzukehren.

Wohnungskosten bei der Steuer angegeben

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 machte die Frau die Kosten der Mietwohnung i. H. v. 5563 Euro bei ihrem zuständigen Finanzamt (FA) als Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort geltend. Das FA erkannte diese Aufwendungen jedoch nicht an und wies auch den hiergegen eingelegten Einspruch der Frau im Rahmen einer Einspruchsentscheidung ab.

Klage der Frau erfolgreich

Gegen die Entscheidung des FA legte die Frau schließlich Klage beim zuständigen FG ein – mit Erfolg.

Werbungskosten anderer Art

Das Gericht stellte fest, dass die Aufwendungen für die Zweitwohnung nicht wegen einer beruflich veranlassten Haushaltsführung i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) absetzbar sind, da die Frau während ihrer Elternzeit in dieser Wohnung weder einen Haushalt geführt noch sich darin längere Zeit aufgehalten hat. Allerdings können die Aufwendungen für die Wohnung als Werbungskosten anderer Art gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abgezogen werden.

Wohnung am Beschäftigungsort

In diesem konkreten Fall berücksichtigte das Gericht unter anderem, dass die Frau am Ort der Wohnung bereits seit vielen Jahren gearbeitet hatte und ihr Arbeitsverhältnis sowohl unbefristet als auch ungekündigt war. Daher hätte die Frau nach dem Mutterschutz und der Elternzeit ohne Probleme wieder an ihre alte Arbeitsstätte zurückkehren können – was sie auch so geplant hatte, denn schließlich wollte sie in der Klinik Chefärztin werden.

Kündigung des Mietvertrags zeitnah zu Arbeitsplatzwechsel

Weiterhin bestand nachweislich ein enger Zusammenhang zwischen dem Vorhalten der Wohnung und der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in der betreffenden Klinik, denn nachdem die Frau einen neuen Arbeitsvertrag an einem anderen Ort unterschrieben hatte, kündigte sie die streitgegenständliche Wohnung innerhalb einer angemessenen Frist. Daraus folgt der Schluss, dass sie die Wohnung aus beruflich veranlassten Gründen angemietet hatte.

Wohnungsmarkt umkämpft

Zuletzt berücksichtigten die Richter auch noch, dass der Wohnungsmarkt in der betreffenden Stadt sehr umkämpft ist und es sehr schwierig ist, überhaupt eine passende Wohnung zu finden. Wenn die Frau ihre Wohnung für den Zeitraum der Elternzeit gekündigt hätte, hätte sie nur sehr schwer eine neue Wohnung finden können, und wenn, dann zu einem deutlich höheren Mietpreis. Aus diesem Grund war es vernünftig, die Wohnung auch während der Elternzeit zu behalten.

Aus der Gesamtbetrachtung dieser Umstände ergibt sich, dass die Kosten für die Wohnung rechtlich zwar nicht als Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung abgesetzt werden können, aber als Werbungskosten anderer Art – daher war die Klage erfolgreich.

(FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 01.06.2017, Az.: 3 K 3278/14)

(WEI)

Foto(s): ©Shutterstock.com

Artikel teilen: