Wettbewerbsrecht: Abmahnung der Kanzlei Kampe Wilcken Wiedemann für Herrn Knut H.

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Kampe Wilcken Wiedemann (Zweigstelle Neumünster) vor, die für ihren Mandanten Knut H. den Verstoß von Marktverhaltensregeln rügt.

Hintergrund der Abmahnung ist insbesondere die Art und Weise des Verkaufs von Filmen mit einer FSK-18-Freigabe über das Internet. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, solche Filme – mindestens in einem Fall – ohne eine Altersüberprüfung verkauft zu haben bzw. ohne sichergestellt zu haben, dass der Empfänger volljährig ist. Die Post bietet hier bspw. eine Alterssichtprüfung an, mit welcher der Zusteller sich vor Auslieferung an der Haustür von der Volljährigkeit des Adressaten überzeugt. Der abgemahnte Händler soll dagegen dem Vorwurf nach den Versand auf normalem Postwege veranlasst und damit letztlich gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG (Jugendschutzgesetz) verstoßen haben.

§ 12 Abs. 3 JuSchG lautet:

(3) Bildträger, die nicht oder mit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14 Abs. 2 von der obersten

Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des

Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind,

dürfen

1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst

zugänglich gemacht werden,

2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen

Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten

oder überlassen werden.

Die Kanzlei Kampe Wilcken Wiedemann fordert für Herrn Knut H. zum einen die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens, das als Entwurf der Abmahnung beigefügt worden ist.

Recht ungewöhnlich ist hierbei, dass in dem Abmahnschreiben zusätzlich zum FSK-18-Versand auch ein fehlendes Impressum und das Fehlen eines Hinweises auf die Schlichtungsplattform abgemahnt worden sind. Beide Vorwürfe finden sich im beigefügten Entwurf des Unterlassungsversprechens aber nicht wieder. Würde der Entwurf in der von der Kanzlei vorformulierten Version abgegeben werden -was aus unterschiedlichen Gründen nicht ratsam ist- würde dies die Wiederholungsgefahr in zwei von 3 Fällen daher nicht beseitigen. Dass die abmahnende Seite ihre eigenen Vorwürfe nicht vollständig zusammenfasst, ist hier neu.

Weiter erstaunt, dass dem Abgemahnten in einem längeren Absatz ausführlich erläutert wird, warum eine Gebührendeckelung auf 100,00 EUR vorliegend nicht in Betracht komme. Nach der Aufzählung einiger Gründe hierfür wird abschließend angegeben: „Zudem gilt die reduzierte Gebührengrenze auf 100,00 EUR allein für Urheberrechtsverletzungen, die vorliegend nicht gegenständlich sind“. Mal unabhängig davon, dass auch im Urheberrecht eine Gebührengrenze auf 100,00 EUR nicht existiert (vielleicht sollte man auf der abmahnenden Seite bei Gelegenheit einmal den neuen § 97a UrhG lesen …): Warum wird ausführlich zu einer Gebührengrenze eines anderen Rechtsgebietes Stellung genommen, das nicht streitgegenständlich ist?

Die Rechtsanwaltsgebühren werden mit 492,54 EUR beziffert, dem Abgemahnten gleichzeitig angeboten, gegen Zahlung eines Pauschalbetrages von 500,00 EUR die vollständige Beendigung der Angelegenheit herbeiführen zu können. Damit entfiele ein Betrag von 7,46 EUR auf eine Schadenersatzforderung. Eine ernsthafte Schadenersatzforderung, die einen zumindest schätzbaren konkreten Schaden beim angeblich Geschädigten benötigt, sieht allerdings anders aus.

Sollten Sie eine solche wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, ist anzuraten, sich innerhalb der gesetzten Frist (fach-)anwaltliche Hilfe zu holen. Weder sollten Sie die Frist verstreichen lassen, noch sich übereilt und ungeprüft den Forderungen beugen.

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie wir durch unsere Fachanwaltschaften nachweisen können.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden. Kontakt können Sie auch unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/ herstellen.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


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