Wettbewerbsverbot: Darf man nach der Kündigung für die Konkurrenz arbeiten?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Fachkenntnis, Sonderwissen, Tricks und Methoden – das alles hat man beim Arbeitgeber gelernt und verfeinert. Und diese Arbeitserfahrung bringt man ein in das neue Arbeitsverhältnis, meist sehr zur Freude des neuen Arbeitgebers, der oft ein direkter Konkurrent des alten Arbeitgebers ist, was zu der Frage führt, ob der Arbeitnehmer das einfach so darf. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck klärt auf:

Während des laufenden Arbeitsverhältnisses gilt: Eine Tätigkeit für einen Wettbewerber ist jedenfalls im Fall eines Vollzeitjobs grundsätzlich ausgeschlossen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist darf der Arbeitnehmer regelmäßig nicht bei einem Wettbewerber anfangen. Hier gelten dieselben Grundsätze, wie bei einem laufenden Arbeitsverhältnis.

Endet das Arbeitsverhältnis, entweder weil der Arbeitgeber fristlos gekündigt hat oder weil die Kündigungsfrist abgelaufen ist, ändert sich die Lage: Grundsätzlich steht es dem Arbeitnehmer jetzt frei, dort zu arbeiten, wo er will – auch wenn er seinem alten Arbeitgeber mit seinem Sonderwissen indirekt schadet.

Hiervon gibt es eine wichtige Ausnahme: Das arbeitsvertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot. In vielen Branchen wollen Arbeitgeber den zeitnahen Wechsel zur Konkurrenz verhindern, weswegen sie zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Übergangszeit vereinbaren. Der Arbeitnehmer ist während dieser Zeit – der Karenzzeit – vertraglich gebunden, er darf nur in fachfremden Branchen arbeiten oder die Karenzzeit abzuwarten, bevor er bei der Konkurrenz einsteigen darf.

Wichtig: Häufig sind solche Wettbewerbsverbotsklauseln unwirksam, und zwar regelmäßig dann, wenn sie keine oder keine ausreichende Entschädigungszahlung für den Arbeitnehmer vorsehen.

Arbeitnehmertipp: Enthält der Arbeitsvertrag eine Wettbewerbsverbotsklausel, die einem beruflich im Weg steht, sollte man sie von einem Arbeitsrechtler auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen. Mitunter lassen sich solche Klauseln vor dem Arbeitsgericht kippen.

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