Wichtige Änderungen bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen

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Ausgangslage:

Strafbewehrte Unterlassungserklärungen haben eine große Bedeutung in der außergerichtlichen Streitbeilegung und bei der Vermeidung gerichtlicher Verfahren.

In der Regel erfolgte bisher die Streitbeilegung nach einer Abmahnung wie folgt:

  1. Durch die zunächst einseitig abgegebene strafbewehrten Unterlassungserklärung entfiel die Wiederholungsgefahr für eine weitere Rechtsverletzung.
  2. Durch die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde aus der Unterlassungserklärung eine Unterlassungsvereinbarung und im Falle des Verstoßes konnte die vereinbarte Vertragsstrafe geltend gemacht werden.
  3. War die strafbewehrte Unterlassungserklärung, wie es sehr verbreitet ist, nach dem sog. Hamburger Brauch abgegeben, also ohne eine fest bezifferte Vertragsstrafe, so musste nach einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung, der regelmäßig zu einem Wiederaufleben der Wiederholungsgefahr führt, eine neue strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Versprechen einer Mindeststrafe (“…Vertragsstrafe nicht unter ..“) abgegeben werden.

Was ist neu:

In der Entscheidung „Wegfall der Wiederholungsgefahr III“ (Urt. v. 1.12.2022, I ZR 144/21, GRUR 2023, 255) hat der BGH nun zwei wichtige Änderungen der Rechtsprechung vorgenommen:


I. Die abgelehnte strafbewehrte Unterlassungserklärung

  1. Die einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr fortan nicht automatisch entfallen. 
    a)    Diese entfällt weiterhin, wenn der Erklärungsempfänger die Unterlassungserklärung annimmt oder nicht widerspricht.
    b)    Widerspricht der Empfänger der Unterlassungserklärung aber der der strafbewehrten Unterlassungserklärung, lebt die Wiederholungsgefahr wieder auf und der Gläubiger kann seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen.
  2. Dabei ist allerdings zu beachten: Die Ablehnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner eine eigene strafbewehrte Unterlassungserklärung formuliert oder  die vom Gläubiger geforderte Erklärung modifiziert hat. Gibt der Schuldner exakt die Erklärung ab, die der Gläubiger mit der Abmahnung gefordert hat, kommt dadurch bereits eine Unterlassungsvereinbarung zustande (Annahme des Angebots zum Abschluss einer Unterlassungsvereinbarung).
  3. Entscheidung mit Kostenrisiko: Der Gläubiger muss sich natürlich auch klar machen: im Falle der Ablehnung einer (ausreichenden) Unterlassungserklärung trägt er bei einer anschließenden gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs das Kostenrisiko, wenn der Schuldner den bereits außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch sofort anerkennt.

II. Die weitere strafbewehrte Unterlassungserklärung nach Verstoß

Und noch etwas ist neu:

Anders als bisher, ist ab sofort auch nach einem neuen (Wettbewerbs-)Verstoß, der die Wiederholungsgefahr wieder aufleben lässt, eine (weitere) Unterlassungserklärung nach „Hamburger Brauch“ zur Ausräumung der (wieder aufgelebten) Wiederholungsgefahr geeignet. 

Es ist nicht mehr das Versprechen einer Mindestvertragsstrafe erforderlich

Aus Sicht des BGH wohnt dem Vertragsstrafeversprechen nach „Hamburger Brauch“ bereits inne, dass bei einer wiederholten Zuwiderhandlung im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit nur eine erhöhte Vertragsstrafe angemessen sein kann.

Jens K. Fusbahn ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und berät und unterstützt Sie gerne im Zusammenhang mit Abmahnungen jeder Art.

Foto(s): KKF


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