Wichtige rechtliche Erkenntnis für Nachbarschaftsstreitigkeiten: Die Zwangsvollstreckung beim Rückschnitt einer Hecke

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Gemäß einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 24.03.2023 (Az. 26 W 1/23) ist der Rückschnitt einer Bepflanzung grundsätzlich der Zwangsvollstreckung nach § 887 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterworfen.*) Diese wichtige Rechtsentscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf Nachbarschaftsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Hecken und Bepflanzungen.

Sachverhalt:In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich ein Nachbar dazu, eine überdachte Terrasse säumende Bepflanzung auf eine Höhe von 2,50 Metern zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten. Der Nachbar behauptete jedoch, dass sich in der Hecke Vögel eingenistet hätten und kam seiner Verpflichtung nicht nach. Der andere Nachbar beantragte daraufhin die Verhängung eines Zwangsgelds und gegebenenfalls Zwangshaft, um die Einhaltung des Vergleichs zu erzwingen. Das Landgericht entschied zugunsten des antragstellenden Nachbarn, gegen dieses Urteil legte der betroffene Nachbar sofortige Beschwerde ein.

Entscheidung:Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg. Gemäß der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die Verhängung eines Zwangsgelds zur Erzwingung einer im Vergleich übernommenen Verpflichtung nach § 888 Abs. 1 ZPO nicht angebracht. Denn der Rückschnitt der Bepflanzung ist eine vertretbare Handlung, die grundsätzlich der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO unterliegt.

Eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn Dritte die geschuldete Handlung anstelle des Schuldners vornehmen können, ohne dass es für den Gläubiger darauf ankommt, dass die Handlung vom Schuldner selbst durchgeführt wird. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob die Arbeiten vom Nachbarn oder von Dritten durchgeführt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vollstreckung von der Mitwirkung oder Zustimmung Dritter abhängt, gegen die der Leistungstitel nicht gerichtet ist.

Das Gericht hat die Möglichkeit, in einem Beschluss, durch den der Gläubiger ermächtigt wird, die erforderlichen Maßnahmen - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere in Bezug auf den Naturschutz (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz) - selbst zu ergreifen. Das schließt auch die Anordnung ein, dass der Nachbar das Betreten seines Grundstücks zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten dulden muss.

Praxishinweis:In Nachbarschaftsstreitigkeiten dieser Art sollten Sie als istzu beachten, dass das Gericht Einzelheiten darüber anordnen kann, in welchem Umfang der Schuldner die Ausführung der Handlung dulden muss, um dem Gläubiger die Vornahme der Handlung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Es ist ratsam, solche Details ausdrücklich zu beantragen und im Auge zu behalten.


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Foto(s): Udo Kuhlmann


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