Widerruf von Immobiliendarlehen; falscher Effektivzinssatz macht es möglich!

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Immobiliendarlehensverträge zwischen 11.06.2010 und 20.03.2016 häufig widerruflich

Darlehensnehmer, die einen Immobiliendarlehensvertrag (korrekt Immobiliardarlehensvertrag) zwischen dem 11.06.2010 und 20.06.2016 geschlossen haben, können diesen ggfs wegen einer fehlerhaften Effektivzinsangabe widerrufen. 

Darauf weist RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hin.


EuGH C-66/19 hilft regelmäßig nicht; sorgfältige Prüfung nötig

Entgegen teils vollmundigen Versprechungen ist alleine die Kaskadenverweisung in der Widerrufsinformation unter Verweis auf EuGH C-66/19 bei Immobiliendarlehen gerade nicht ausreichend, wie der BGH in stRspr annimmt. Das mag man für falsch halten, ist aber aktuell Stand der Rechstprechung.

Daher sollte ein Widerruf sorgfältig geprüft und begründet werden.

Effektivzinssatz häufig ein Angriffspunkt

In vielen Fällen kann ein Widerruf auf eine fehlerhafte Angabe des Effektivzinssatzes gestützt werden, denn der Effektivzinssatz ist eine der Pflichtangaben, deren korrekte Angabe erst den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setzt, § 495 Abs. 2 Nr. 2 b BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB.

Gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ist der effektive Jahreszins eine notwendige Pflichtangabe und muss
nach § 6 der Preisangabenverordnung berechnet werden.

Dabei müssen die Kosten für sämtliche Versicherungen, deren Abschluss Voraussetzung dafür ist, dass das Darlehen überhaupt oder zu diesen Konditionen abgeschlossen wird, in die Berechnung des Effektivzinssatzes einbezogen werden.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Darlehensgeber die Kosten kennt, sondern dass er sie bei bei objektivierter Betrachtungsweise kennen kann.

Damit müssen etwa die Kosten einer verpflichtenden Risikolebensversicherung ebenso einbezogen werden wie die einer verpflichtenden Gebäudeversicherung, die regelmäßig vom Darlehensgeber verlangt wird.

Hat der Darlehensgeber dies nicht getan und den Effektivzinssatz damit zu niedrig angegeben, eröffnet dies die Möglichkeit für einen Widerruf, so etwa Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26.03.2019, Az. 4 U 102/18.

Die Beweislast für die Richtigkeit des Effektivzinssatzes trifft die Beklagte.

Dass auch fehlerhafte Pflichtangaben den Lauf der Widerrufsfrist nicht eröffnen, bestätigend, Hinweisbeschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12.06.2019,
Az. 7 U 85/18.

Dies wird auch durch die gesetzlichen Regelungen in §§ 494 Abs. 3, Abs. 7 Satz 1 und 2 BGB aF bestätigt, so auch LG Frankenthal, Urteil vom 12.07.2018, Az. 7 O 224/17, bestätigt durch LG Mannheim.

Zudem kann der Effektivzinssatz auch aus anderen Gründen fehlerhaft sein.

fehlerhafter Effektivzinssatz nach PAngV


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Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Foto(s): @SALEO

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