Widerrufsbelehrung der Sparda Bank eG – Widerruf jetzt durchsetzen

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1.
Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB in der nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung findet auf eine von der Sparda Bank eG verwendeten Widerrufsbelehrung Anwendung.

2. 
Der Wortlaut der Widerrufsbelehrung findet sich in den Darlehensverträgen wie nachstehend auszugsweise wiedergegeben:

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

  • ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
  • die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses

zur Verfügung gestellt wurden.“

Diese Formulierung ist bereits vom Bundesgerichtshof für fehlerhaft befunden worden. Das Gericht führte aus:

„Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren.“ 

Das Verbraucherwiderrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 355 Rn. 2). Dieses Bedürfnis besteht ohne Rücksicht darauf, ob der Verbraucher allein oder mit anderen Verbrauchern einen Verbrauchervertrag schließt (Knops/Martens, WM 2015, 2025, 2026 f.; Martens, FS Derleder, 2015, S. 333, 338 f.). Dass sich der Widerruf eines Verbrauchers auf den Bestand des Verbrauchervertrags auch im Verhältnis zu anderen auf seiner Seite kontrahierenden Verbrauchern auswirken kann, steht dem nicht entgegen (anders Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 355 Rn. 30; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 355 Rn. 43). Denn der Übereilungsschutz jedes einzelnen Verbrauchers überwiegt das Interesse aller anderen am Fortbestand des Verbrauchervertrags (vgl. Knops/Martens, WM 2015, 2025, 2026 mit Fn. 21).

Diesen klaren Anforderungen entspricht die durch die Bank verwendete Formulierung nicht. Sie legt das „unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Bank zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne ‚einen Tag‘ nach Mitteilung ‚dieser‘ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist, der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen“ (BGH vom 10.3.2009 – XI ZR 33/08).

Die Widerrufsbelehrung ist so verfasst, dass der Verbraucher meinen könnte, die Frist werde bereits dann in Gang gesetzt, wenn die Bank ihm anbietet, den Kredit abzuschließen. Das entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die Frist natürlich erst mit Unterzeichnung des Darlehensvertrags durch den Verbraucher, also mit dem Abschluss des Vertrages, beginnen kann.

Die streitgegenständliche Formulierung wurde auch von zahlreichen V+R- und Spardabanken verwendet und kürzlich durch das Landgericht Stuttgart kassiert (Urteil vom 12. Mai 2015 – Az.: 25 O 221/14). Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, da die betroffene Sparda-Bank Baden-Württemberg Berufung eingelegt hat, in jedem Fall setzten die unterinstanzlichen Richter eine wegweisende Marke.

3. 
Gegenstand des Streits war die auch vorliegend verwandte folgende Wendung:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) (1) ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.“

In der Fußnote, um die sich auch die in Stuttgart streitgegenständliche Auseinandersetzung drehte, hieß es:

„(1) Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“

Die Stuttgarter Richter entschieden, dass eine so gefasste, mit einem alternativen Fristlauf versehene Belehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot entspricht, da sie den Verbraucher missverständlich über den Fristbeginn belehrt. Es werde nämlich dem Verbraucher überlassen zu bestimmen, wann der Vertragsschluss erfolgt. Eine solche Bestimmung kann ein juristischer Laie aber nicht ohne Weiteres treffen.

Aufgrund der fehlerhaften Formulierung konnte der Darlehensnehmer, vorliegend also die Kläger auch Jahre nach Vertragsschluss wirksam Widerruf erklären und alle damit verbundenen Vorteile für sich in Anspruch nehmen. 

Diese Widerrufsbelehrung wurde auch von der Sparda Bank in Nürnberg verwendet und das Landgericht Nürnberg-Fürth hat sich in einem vergangene Woche abgeschlossenen Verfahren dahingehend geäußert, dass es ebenfalls der Auffassung zuneigt die Widerrufsbelehrung für unwirksam zu erklären. Wie nun der BGH diesen Sommer die Rechtslage bewertet wird mit Spannung erwartet. Jedenfalls kann Bankkunden nur geraten werden die Zeit zu nutzen und ihren Vorteil zu nutzen.

Rechtsanwalt Christian Fiehl LL.M. steht Ihnen für eine kostenfreie Erstberatung und Prüfung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.



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