Widerrufsrecht gilt auch für Planungsverträge – Klarheit und Schutz außerhalb der Geschäftsräume!

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Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2023 (Aktenzeichen 10 U 33/23) ist ein wegweisender Fall in Bezug auf Widerrufsmöglichkeiten von Planungsverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden. Dieses Urteil stellt klar, dass ein solcher Planungsvertrag, selbst wenn er in direkter Verbindung mit einem Verbraucherbauvertrag steht, eigenständig widerrufen werden kann, sofern er außerhalb von Geschäftsräumen gemäß § 312b BGB geschlossen wurde.

Im speziellen Fall schlossen die beteiligten Parteien im Juli 2021 zunächst einen Verbraucherbauvertrag ab. Zeitgleich wurde ein separater Planungsvertrag unterzeichnet, der die gleichen Planungsleistungen wie der Bauvertrag beinhaltete und ausdrücklich für den Fall eines Rücktritts vom Bauvertrag galt. Der Planungsvertrag wurde mit der Bezeichnung "aufgrund Rücktrittsrecht-Verbraucherbauvertrag" versehen. Im Dezember 2021 folgte ein weiterer, inhaltlich identischer Verbraucherbauvertrag, der lediglich um Aspekte einer KfW-Förderung ergänzt wurde. Für die im Planungsvertrag vereinbarten Leistungen zahlte der Verbraucher 8.000 Euro.

Als der Verbraucher im Mai 2022 alle Verträge aufgrund einer undeutlichen Widerrufsbelehrung im Bauvertrag widerrief, forderte er die Rückzahlung der 8.000 Euro. Das Gericht gab dieser Forderung statt. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Planungsvertrag trotz seiner Verbindung zum Bauvertrag als eigenständiger Vertrag zu behandeln sei. Der Planungsvertrag sollte nach den Vorstellungen der Parteien für den Fall geschlossen werden, dass der Bauvertrag nicht zur Ausführung kommt. Die Tatsache, dass der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde, war ein entscheidender Punkt. Da keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt war, hatte der Verbraucher das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und der Unternehmer war verpflichtet, die gezahlten 8.000 Euro zurückzuerstatten. Wertersatz für die erbrachten Leistungen wurde dem Unternehmer nicht zugesprochen.

Dieses Urteil hat bedeutende Implikationen für die Praxis. Es betont die Wichtigkeit einer klaren und deutlichen Widerrufsbelehrung und zeigt auf, dass Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, unter bestimmten Umständen widerrufbar sind, selbst wenn sie in enger Verbindung zu anderen Verträgen stehen. Für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen bietet dieses Urteil eine wichtige Orientierungshilfe hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Gestaltung von Planungsverträgen.

Foto(s): Udo Kuhlmann


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