Wie hoch ist die Abfindung?

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Es gibt keine Vorschriften und schon gar keine gesetzlichen Regelungen darüber, wie hoch eine Abfindung sein sollte.

Die Höhe der Abfindung, die der Arbeitgeber an Sie zahlt, ist ausschließlich Verhandlungssache.

Es gibt aber eine sogenannte Regelabfindung die sich wie folgt berechnet:

Rechenformel: Bruttoarbeitslohn x Beschäftigungsjahre x 0,5

Hinweis: ab 6 Monate Beschäftigungsdauer auf ein Jahr aufrunden

Die Regelabfindung ist nur eine grobe Richtschnur – sie kann unterschritten, aber auch überschritten werden.

Wenn eindeutig feststeht, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, so kann der Arbeitnehmer in der Regel darauf bestehen, dass der Arbeitgeber die „Regelabfindung“ zahlt.

Für den Arbeitgeber bleibt in dieser Situation kaum eine andere Möglichkeit, als die dem Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung zurückzunehmen.

Wenn es aber für den Arbeitgeber gewichtige Gründe für die Kündigung des Arbeitnehmers gibt, die vor dem Arbeitsgericht „standhalten“ und die Kündigung rechtmäßig machen, dann gibt es nur eine geringe bis gar keine Bereitschaft für den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer auch noch eine Abfindung zu zahlen.

Der Arbeitnehmer sollte für sich abwägen, wie hoch rein Risiko ist im Kündigungsschutzverfahren zu verlieren und dann mit ganz leeren Händen dazustehen.

Wenn es besondere Umstände gibt, wie eine medial beachtete Kündigung, eine Kündigung mit zusätzlicher Diskriminierung, eine besondere Mobbingsituation etc., dann kann mit geschickter Verhandlungsführung auch eine Abfindung deutlich über der Regelabfindung ausgehandelt werden.

Dazu benötigen Arbeitnehmer aber regelmäßig einen erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwalt an ihrer Seite.

Die Höhe der Abfindung ist somit Verhandlungssache.

Ein Arbeitnehmer ist typischerweise psychisch, wirtschaftlich oder intellektuell unterlegen.

Wenn dem so ist, kann ein Rechtsanwalt helfen.

Dies hat den Nachteil, dass man nach § 12a ArbGG dessen Kosten selbst tragen muss.

Zu berücksichtigen ist, dass man als juristischer Laie in aller Regel nicht in der Lage ist, einen Rechtsstreit sachgerecht zu führen.

Spätestens, wenn eine Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht scheitert, wird regelmäßig ein Rechtsanwalt benötigt, dessen Honorar dann die irgendwann gezahlte Abfindung mindert.

Es gibt keine feste gesetzliche Regelung für die Höhe der Abfindung.

Wenn nicht menschliche oder soziale Gesichtspunkte eine Rolle spielen, sondern nur betriebswirtschaftliche Überlegungen ausschlaggebend sind, ist das Prozessrisiko entscheidend.

Mit einer Abfindung kauft sich der Arbeitgeber sozusagen von seinem Prozessrisiko frei und er beschränkt sein Annahmeverzugslohnrisiko.

Das Prozessrisiko ist eine Frage des Einzelfalles.

Häufig ist das Prozessrisiko objektiv nicht sicher einschätzbar.

Noch häufiger ist, dass selbst ein objektiv einschätzbares Risiko subjektiv von den Parteien nicht richtig eingeschätzt werden kann.

Auch die Einschätzung selbst von Rechtsanwälten gibt keine Sicherheit.

Die von Arbeitsrichtern ebenfalls nicht, da auch diese sich irren können und/oder in der Regel klare Aussagen vermeiden, um die Vergleichsbereitschaft der Parteien zu erhöhen.

In der Regel haben sich regional unterschiedliche Faustformeln eingespielt, die aber nicht verbindlich sind, jedoch einen ersten Ausgangspunkt bilden.

Die Höhe der Abfindung berechnet sich somit in der Regel nach 0,5 eines Bruttomonatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitnehmer also 7 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt war, hat er Anspruch auf 7 x 0,5 Bruttomonatsgehälter, also 3,5 Bruttomonatsgehälter als Abfindung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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