Wie reagieren Gerichte und Behörden auf Nachtrunkbehauptung ?

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Der Konsum von Alkohol nach Teilnahme im Straßenverkehr wird als Nachtrunk bezeichnet. Als für den Betroffenen positive Folge  kann das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung nicht als Beweis dafür herangezogen werden, dass die gleich Menge Alkohol im Blut zur Fahrt vorgelegen hat.

In der strafgerichtlichen Praxis ist der Einwand des Nachtrunks nicht selten. Das Bayerische Oberste Landgericht hat mit Beschluss vom 15.08.2023 (Az: 203 StRR 317/23) die Voraussetzungen des Nachtrunks konkretisiert.

Zunächst ist demnach zu klären, ob die Nachtrunkbehauptung als glaubhaft zu bewerten ist (BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 - 203 StRR 317/23). Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Betroffene seit Fahrtende ständig unter Aufsicht der Polizei war.

In einem zweiten Schritt ist aufzuklären, welche Alkoholmenge der Angeklagte maximal nach der Tat zu sich genommen haben kann (BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 - 203 StRR 317/23). In der Praxis wird das Gericht Zeugen oder den Angeklagetn hierzu befragen.

Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nachvollziehbar zu errechnen und im Urteil darzulegen (BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 - 203 StRR 317/23).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 23 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Die Kanzlei ist Vertagsanwaltskanzlei an den Standorten Augsburg und Stuttgart von Deutschlands größter Sachverständigenorganisation GTÜ.

Bei der Berechnung des Nachtrunks ist zugunsten des Angeklagten mit dem jeweils niedrigsten Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor zu rechnen.

Nach der ständigen Rechtsprechung sind ohne Sachverständigen bei der Berechnung der BAK die ersten beiden Stunden nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25.09.2006 - 4 StR 322/06). Anderenfalls ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen.

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