Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung oder Anklage wegen Nachstellung § 238 StGB?

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Auf einmal ist er da: Der Brief mit einer Vorladung von der Polizei. Sie sollen zu einem Verdacht gegen Sie wegen des Delikts der Nachstellung befragt werden. Jetzt sollten Sie trotz des anfänglichen Schocks nicht in Panik geraten. Der Vorladung brauchen Sie nicht zu folgen. Sie haben als Beschuldigter ein Schweigerecht. Und davon sollten Sie in jedem Falle Gebrauch machen. Eine unglücklich formulierte Aussage kann sich im späteren Verlauf negativ auf den Verfahrensausgang auswirken. Dies gilt es zu vermeiden.

Was versteht man unter dem Straftatbestand der Nachstellung und was sind seine Voraussetzungen?

Der Straftatbestand der Nachstellung in § 238 des Strafgesetzbuches (StGB), umgangssprachlich auch „Stalking“ genannt, ist ein noch relativ junger in der Geschichte des Strafgesetzbuches. Erst 2007 trat er in Kraft. Mit ihm sollten „Stalking-Opfer“ besser geschützt werden. Immer wieder wurde der Paragraph durch den Gesetzgeber ergänzt und angepasst. Der Gesetzgeber wollte ein eindeutiges Zeichen setzen. Stalking sei keine Privatsache, sondern strafwürdiges Unrecht, so äußerte sich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zu der Gesetzesnovelle.

Als Tathandlung der Nachstellung nennt der Gesetzeswortlaut ein solches Verhalten, bei dem der Täter „einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen“. Darauffolgend werden verschiedene Verhaltensweisen aufgezählt, durch deren beharrliche Begehensweise die Nachstellung erfolgt. Beispielsweise durch Aufsuchen der räumlichen Nähe einer Person, durch Kontaktaufnahme unter Verwendung von Kommunikationsmitteln wie Handy, Brief oder E-Mail oder durch Bedrohung.

Die erste Tatvariante der Nachstellung ist die des Aufsuchens der räumlichen Nähe einer Person. Damit ist schlichtweg eine physische Annäherung an das Opfer gemeint, wie das Auflauern, Verfolgen oder Vor-dem-Haus-Stehen. Der Täter muss das Opfer zudem gezielt aufsuchen, ein zufälliges Begegnen fällt nicht unter den Tatbestand.

Als weitere Tatvariante gilt die Kontaktaufnahme. Jegliche Kontaktaufnahme, ob über Telekommunikationsmittel, sonstige Mittel oder über Dritte ist erfasst. Auch ist nicht notwendig, dass der Versuch der Kontaktaufnahme erfolgreich ist. Es genügt, dass der Täter eben nur versucht, Kontakt aufzunehmen und dabei scheitert. Beispiele sind das Ansprechen des Opfers, das Briefeschreiben, das Klemmen von Zetteln an die Windschutzscheibe oder das Anrufen.

Die dritte Tatvariante besteht darin, dass der Täter Bestellungen für das Opfer aufgibt oder Dritte veranlasst, Kontakt mit dem Opfer aufzunehmen. Diese Variante soll sicherstellen, dass jeglicher Weg des Täters der Kontaktaufnahme unter den Straftatbestand fällt, sei er auch noch so kurios.

Als letzte Variante ist die Bedrohung genannt. Unter Bedrohung ist das Inaussichtstellen einer Verletzung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Gesundheit oder der Freiheit gemeint. Dabei kann der Täter mit einer Verletzung des Opfers selbst, eines ihm Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person drohen.

In allen Tatvarianten muss der Täter dem Opfer „beharrlich“ nachstellen. Dies erfordert andauerndes oder wiederholtes Verhalten. Ein einmaliges Nachstellen fällt somit noch nicht unter § 238 StGB. Darüber hinaus muss das Verhalten des Täters eine Missachtung des betreffenden Ge- oder Verbots oder eine Gleichgültigkeit diesem gegenüber erkennen lassen.

Weiterhin ist erforderlich, dass die Nachstellung geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Der Begriff der Lebensgestaltung umfasst allgemein die Freiheit der menschlichen Entschlüsse und Handlungen, die beeinträchtigt wird, wenn es durch die Handlungen des Täters zu einer (erzwungenen) Veränderung seiner bisherigen Lebensumstände und so zumindest zu einer Einbuße von Lebensqualität kommt.

Die Vorladung wegen Nachstellung ist da – was nun?

Wenn Sie nun wegen Nachstellung gem. § 238 StGB vorgeladen werden gilt es zunächst, wie bereits erwähnt, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen – der Vorladung also nicht zu folgen. Als nächstes rate ich Ihnen dringend, einen Anwalt für Strafrecht zu beauftragen. Nur mit ihm an Ihrer Seite können Sie Akteneinsicht beantragen und so die Beweislage, die gegen Sie vorliegt studieren bzw. durch Ihren Anwalt studieren lassen. Der Strafverteidiger kann dann die für Sie erfolgreiche Verteidigungsstrategie entwickeln.

Gerne können Sie mich als bundesweit tätigen Anwalt für Strafrecht kontaktieren. Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei mit Sitz in Berlin Charlottenburg und Köpenick und lassen Sie sich von mir in Ihrem speziellen Fall beraten, um den Weg für eine erfolgreiche Verteidigung zu ebnen.


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