Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung wegen Computerbetrugs gem. § 263a StGB?

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Sollten Sie eine Vorladung wegen Computerbetrugs erhalten, sollten Sie dieser in der Regel erst einmal nicht sofort folgen, sondern lieber vorab einen Anwalt für Strafrecht konsultieren. Im Strafverfahren haben Sie unter anderem ein Schweigerecht und das Recht auf Akteneinsicht durch mich als Verteidiger. Dadurch kann zunächst genau geprüft werden, was Ihnen vorgeworfen wird, um dann im nächsten Schritt präzise Stellung zu nehmen. Bei einer polizeilichen Vernehmung gehen Sie das unnötige Risiko ein, Aussagen zu machen, die sich im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nachteilig auswirken können.

Der Computerbetrug – ein Sonderfall des Betruges nach § 263 StGB?

Der Computerbetrug in § 263a StGB bezweckt den Schutz des Vermögens. Wie der Name schon erahnen lässt, ist er nach dem Vorbild des Betrugs gem. § 263 StGB geschaffen worden. Er bestraft ein Verhalten, bei dem nicht wie beim klassischen Betrug ein Mensch getäuscht und so zur Vermögensverfügung veranlasst wird, sondern bei dem auf den Datenverarbeitungsvorgang eines Computers eingewirkt wird, wodurch dann ein Vermögensschaden eintritt.

Der Straftatbestand des Computerbetruges sollte Strafbarkeitslücken füllen, die durch den technischen Fortschritt entstanden sind. Dazu wurde er 1986 in das Strafgesetzbuch eingefügt, um nach der Zwecksetzung des Gesetzgebers entscheidend zur Bekämpfung der Computerkriminalität beizutragen.


Doch was genau wird Ihnen vorgeworfen, wenn Sie Beschuldigter eines Computerbetruges gem. § 263a StGB sind? Ich gebe Ihnen einen Überblick.

Wann macht man sich wegen Computerbetrugs strafbar?

Der Gesetzgeber hat es nicht bei einer allgemeinen Beschreibung der Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs als Tathandlung belassen, sondern hat vier individuelle Tatmodalitäten (Tathandlungen) beschrieben, wovon die vierte allgemein als Modalität mit Auffangcharakter gilt. In allen Varianten muss jedoch das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch die in Frage stehende Handlung beeinflusst werden.

1. Computerbetrug durch unrichtige Gestaltung eines Programms

Die erste Tatmodalität ist die unrichtige Gestaltung des Programms. Bei jedem elektronischen Datenverarbeitungsvorgang wird auf Programme zurückgegriffen, das heißt auf fixierte Anweisungen an die Datenverarbeitungsanlage. Unter der ersten Variante sind Manipulationen dieses Programms erfasst. Eine Manipulation, also eine unrichtige Gestaltung des Programms, ist nach wohl herrschender Meinung dann zu sehen, wenn der Datenverarbeitungsvorgang zu einem objektiv fehlerhaften Ergebnis gelangt und so der aus dem materiellen Recht folgende Aufgabenstellung des Programms widerspricht. Die Gegenansicht, die die Unrichtigkeit anhand eines subjektiven Maßstabs bemessen will, also auf den Willen des Berechtigten abstellt, stützt sich unter anderem auf die Materialien des Gesetzgebungsprozesses zum Computerbetrug, wo wohl auf ein subjektives Verständnis des Begriffs der Unrichtigkeit des Programms abgestellt wird (BT Drucksache – 10/318 S.20).

Eine solche Manipulation kann etwa in der Veränderung der Software eines Glücksspielautomaten liegen. Aber auch das vom Arbeitgeber gestaltete Programm, das das Arbeitsentgelt niedriger als vertraglich geschuldet errechnet, fällt unter diesen Fall.

2. Computerbetrug durch das Verwenden unrichtiger oder unvollständiger Daten

Die zweite Möglichkeit, wie man sich wegen Computerbetruges strafbar machen kann, ist die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten. Hiermit ist die in der Praxis verbreitete Input-Manipulation gemeint. Einschlägig ist zum Beispiel die Einreichung fingierter Forderungen als Lastschriften im Wege des Abbuchungsauftragsverfahrens, wenn tatsächlich keine Abbuchungsaufträge erteilt wurden.

Die Verwendung der unrichtigen oder unvollständigen Daten muss nicht notwendig unmittelbar durch den Täter geschehen. Erfasst wird vielmehr auch die mittelbare Einführung durch das Datenerfassungspersonal, durch Sachbearbeiter oder durch außenstehende Dritte. Dies allerdings nur, wenn mittelbare Täterschaft vorliegt, der Täter sich also des unmittelbar Eingebenden als bloßes „Werkzeug“ bedient.

3. Computerbetrug durch die unbefugte Verwendung von Daten

Unter die dritte Tatbeschreibung der unbefugten Verwendung von Daten fallen Verhaltensweisen, bei denen das Ergebnis eines Datenverarbeitungsprozesses durch die fehlende Erlaubnis zur Verwendung von (bestimmten) Daten verfälscht wird. Einschlägige Fälle sind insbesondere die Eingabe von Zugangscodes wie Personenidentitätsnummern (PIN) beim Bankautomaten oder Transaktionsnummern (TAN) beim Home-Banking.

4. Computerbetrug durch sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf des Datenverarbeitungsvorgangs

Mit der vierten und relativ unbestimmten Tatvariante der sonst unbefugten Einwirkung auf den Ablauf des Datenverarbeitungsvorgangs sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein Auffangtatbestand geschaffen werden, der künftige Manipulationstechniken, die nach dem Stand der Technik noch nicht absehbar sind, erfasst. In Betracht kommen hier sogenannte Output- oder Ausgabemanipulationen, wie z.B. das „Leerspielen“ von Geldautomaten, der Einsatz von abtelefonierten Telefonkarten, die unberechtigt wieder aufgeladen wurden oder auch das Ausnutzen eines Defekts einer vollautomatischen Selbstbedienungstankstelle zum kostenlosen Tanken mittels einer Bankkarte.

Hierdurch Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs

Eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs setzt voraus, dass durch eine dieser genannten Handlungen dann das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst wird.

Wann wird ein Vermögensschaden verursacht?

Zudem muss im Ergebnis ein Vermögensschaden verursacht worden sein. Ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, ist durch den Vergleich des Vermögens mit und ohne die möglicherweise strafbare Handlung zu ermitteln, wobei etwaige hierdurch unmittelbar zufließende Vermögensvorteile zu berücksichtigen sind.

Computerbetrug: Vorsatz und die Absicht rechtswidriger Bereicherung

Eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs setzt voraus, dass der Beschuldigte zum Einen vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen, hinsichtlich aller der genannten objektiven Merkmale handelt und zusätzlich auch dergestalt vorgeht, um (Absicht) sich selbst oder eine andere Person in rechtswidriger Weise (also ohne dass hierauf ein durchsetzbarer Anspruch besteht) zu bereichern.

Ist bereits die Vorbereitung von Computerbetrug strafbar?

Bereits die Vorbereitung von Computerbetrug kann strafbar sein. § 263a Abs.3 StGB benennt bestimmte Handlungen, die der Vorbereitung eines Computerbetrugs dienen und bereits für sich genommen eine Strafbarkeit begründen können. Hierzu zählt zum Beispiel das Herstellen, sich verschaffen oder überlassen eines Computerprogramms oder Passworts, dessen Zweck (im Falle des Computerprogramms) die Begehung eines Computerbetrugs ist oder hierzu (im Falle des Passworts) geeignet ist.

Kann die Vorbereitung eines Computerbetrugs straflos bleiben?

Es besteht im Falle der Vorbereitung des Computerbetrugs im Sinne des § 263a Abs.3 StGB die Möglichkeit, dass diese doch nicht bestraft wird (§§ 263a Abs.4, 149 Abs.2, Abs.3 StGB). Hierzu muss der Täter aber etwas tun. So muss er die weitere Fortführung der Vorbereitung des Computerbetrugs aufgeben, eine etwaig bestehende Gefahr, dass die Tat sonst weiter geführt wird, eliminiert oder die Vollendung der Straftat verhindert, die Tatmittel (z.B. das Computerprogramm) vernichtet, unbrauchbar macht oder einer Behörde anzeigt bzw. dort abliefert und hierbei auch freiwillig handelt (§§ 263a Abs.4, 149 Abs.2 StGB).

Sollte die Beseitigung der Gefahr der anderweitigen Begehung der Straftat ohne einen Beitrag des Täters geschehen, so kann es unter Umständen genügen, wenn er sich freiwillig und ernsthaft hierum bemüht (§§ 263a Abs.4, 149 Abs.3 StGB).

Wie hoch ist die Strafe für Computerbetrug?

Der Computerbetrug wird wie der Betrug mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Unter schweren Umständen kann die Tat auch mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.

Die Strafandrohung für die Vorbereitung von Computerbetrug im Sinne des § 263a Abs.3 StGB liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.

Ich habe eine Vorladung wegen Computerbetrugs erhalten – was nun?

Sind Sie nun Beschuldigter eines Computerbetrugs, sollten Sie zunächst schnellstmöglich einen Rechtsanwalt für Betrugsstrafrecht einschalten. Ich als bundesweit tätiger Strafverteidiger kann Ihnen in Ihrem Verfahren zur Seite stehen und die Verteidigungsstrategie mit Ihnen entwickeln.





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