Wirecard: nichtige Jahresabschlüsse – droht Aktionären Rückforderung der Dividenden?

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Das Landgericht München I hat die Jahresabschlüsse der Wirecard AG für die Jahre 2017 und 2018 für nichtig erklärt. Die Jahresabschlüsse weisen Gewinne von insgesamt ca. EUR 600 Mio. aus, die nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt existent gewesen sind. Laut Presseberichten wird nunmehr seitens der Insolvenzverwaltung erwogen, die an die Aktionäre ausgeschütteten Dividenden von diesen zurückzufordern. In Summe geht es um ca. EUR 47 Mio.. Aktionäre sollten solchen Forderungen hingegen nicht nachgeben.

Gewinnverwendungsbeschlüsse nichtig

Zutreffend ist zwar, dass mit den als nichtig festgestellten Jahresabschlüssen auch die Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns und damit über die Ausschüttung der Dividende nichtig sind (vgl. §§ 253, 256 AktG). Damit hat die Wirecard AG in Insolvenz, vertreten durch den Insolvenzverwalter grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung der Dividenden gegen die Aktionäre nach § 62 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 Aktiengesetz, weil es sich um Leistungen handelt, die entgegen aktiengesetzlicher Vorgaben empfangen worden sind.

Guter Glaube der Aktionäre hindert Erstattung

Das Gesetz schützt jedoch nach § 62 Abs. 1 S. 2 Aktiengesetz die Aktionäre, die auf die Richtigkeit des Dividendenbeschlusses vertraut haben. So ist die Pflicht zur Erstattung der Dividende ausgeschlossen, wenn die Aktionäre nicht wussten, dass sie zum Bezug der Dividende nicht berechtigt waren. Hierbei wird in der Regel auch die Stellung der Aktionäre berücksichtigt, inwieweit der fehlerhafte Gewinnverwendungsbeschluss nach ihren fachlichen Kenntnissen erkennbar gewesen ist. Eine solche Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis wird man ausschließen können. Denn grundsätzlich wird man den Aktionären keine Erkenntnisse anlasten können, die selbst in der Gesellschaft intern nicht bekannt waren und sogar dem Wirtschaftsprüfer entgangen sind. Hinzu tritt, dass die Wirecard AG bzw. der Insolvenzverwalter in einem Gerichtsprozess beweisen müsste, dass die Aktionäre Kenntnis von den tatsächlich nicht existenten Gewinnen hatten. Auch dies wird in der Regel nicht gelingen. Grund zur Sorge besteht danach nicht.

Die Kanzlei 2vier2 ist auf Vertretung von Aktionären in Kapitalmarktstreitigkeiten spezialisiert. Entsprechend hat Rechtsanwalt Philipp Neumann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, bereits Aktionäre gegen die Telekom AG, IKB AG, HRE sowie die Volkswagen AG zum Vorwurf der Fehlinformation des Kapitalmarktes vertreten. Ebenso vertritt er Aktionäre in aktienrechtlichen Angelegenheiten. Bei Fragen wenden Sie sich entweder telefonisch (069-770 394 690) bzw. per E-Mail (neumann@kanzlie-2vier2.de) an Rechtsanwalt Philipp Neumann.



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