Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag

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Sie sind Arbeitgeber? Dann gehören Sie wie die Vermieter und Gläubiger von Forderungen immer wieder zu der Gruppe, die häufig von Gericht erklärt bekommt, wie es nicht geht. Dies häufig aus dem Grunde, weil diese drei Gruppen in den jeweiligen Vertragsverhältnissen deutlich mehr in der Rolle des Aktiven sind. So auch in einem aktuellen Fall des BGH, Urteil v. 12. März 2015 - 6 AZR 82/14 – in dem ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag gerichtlich überprüft wurde.

Der Arbeitnehmer war in dem Fall seit 2001 beschäftigt. Am 28. Dezember 2012 schlossen die Parteien einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung mit dem 28. Dezember 2012 endete. Zuvor hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige gedroht, weil er aus ihrem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt habe. Der Vertrag enthielt u.a. einen Widerrufs- und Klageverzicht. Der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findende Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2008 beinhaltet in § 11 Abs. 10 bei Aufhebungsverträgen ein Widerrufsrecht innerhalb von drei Werktagen, auf das allerdings schriftlich verzichtet werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass dieser vom Arbeitgeber vorformulierte Klageverzicht als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Die Folge ist, dass ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligen kann: U.a. dann, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. In dem entschiedenen Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der im Aufhebungsvertrag vorgesehene Klageverzicht dem Arbeitnehmer im Ergebnis die Möglichkeit genommen hat, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Das ist mit dem gesetzlichen Leitbild nur zu vereinbaren, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war. Ob eine widerrechtliche Drohung vorlag, muss noch aufgeklärt werden.

Fazit:

Da das rechtliche Agieren immer mehr mit Risiken behaftet ist, lassen sich viele unserer Mandanten vor dem Ausspruch einer Kündigung beraten – das kann Folgekosten deutlich reduzieren!

Für Rückfragen sind wir mit Hauptsitz in Erfurt und Niederlassungen in Tabarz und Eisenach erreichbar.

Fabian König

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Arbeitsrecht 


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