Wissenswertes zum Weihnachtsgeld

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Neben Weihnachtsfeiern und Festdekoration freuen sich viele Arbeitnehmer am Ende des Jahres auf den „Weihnachtsgeld-Segen".

Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Doch unter welchen Umständen besteht ein Rechtsanspruch auf das Weihnachtsgeld, und in welchen Fällen darf der Arbeitgeber auf die Auszahlung verzichten?

Wann besteht Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes?

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes. Die Verpflichtung zur Zahlung muss sich entweder aus dem einschlägigen Tarifvertrag (ggf. Betriebsvereinbarung) oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben.

Zusätzlich kann sich die Verpflichtung für den Arbeitgeber aber auch aus der „betrieblichen Übung", d. h. mindestens dreimalige Zahlung des Weihnachtsgeldes ohne schriftlichen Vorbehalt der Freiwilligkeit, ergeben.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Erhalten alle Arbeitnehmer bzw. alle Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld, darf ein einzelner Arbeitnehmer von der Weihnachtsgeldzahlung nicht ohne triftige sachliche Gründe ausgenommen werden. Es ist aber zulässig bei der Zahlung von derartigen Gratifikationen sachgemäße Unterschiede zu machen. Beispiel: Wird ein Teil der Beschäftigten übertariflich bezahlt, so kann der Arbeitgeber diese Gruppe von der Weihnachtsgeldzahlung ausnehmen und als Folge das Weihnachtsgeld nur den übrigen Mitarbeitern zukommen lassen.

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz dürfen aber zum Beispiel neu eingetretene Mitarbeiter nicht grundlos ausgeschlossen werden, wenn sich ansonsten alle Mitarbeiter des Unternehmens über Weihnachtsgeld freuen dürfen.

Einschränkungen

Der Arbeitgeber darf die Zahlung an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Beispiele: keine überdurchschnittlichen Fehlzeiten (auch durch Krankheit bedingt) und ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt.

Auch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darf als Maßstab gelten, wenn diese Bedingungen vorab zu Beginn des Kalenderjahres klar formuliert und schriftlich vorliegen.

Bei einer reinen Zusatzvergütung mit Entgeltcharakter ist die Sonderzahlung aber an keine Bedingungen geknüpft. In diesem Fall gilt, dass bei reduzierter Arbeitsleistung (z. B. durch Krankheit) sich automatisch auch die Höhe der Sonderzahlung reduziert.

Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitigem Ausscheiden

Handelt es sich um ein „echtes" 13. Monatsgehalt, dann muss es in keinem Fall zurückgezahlt werden. Denn das Entgelt ist in diesem Fall für die Arbeit im abgelaufenen Jahr gezahlt worden. Anders sieht es allerdings aus, wenn das Weihnachtsgeld als Gratifikation gezahlt wurde. Eine Gratifikation ist als Entgelt für vergangene und ggf. zukünftige Dienste zu sehen. Ob eine Rückzahlung verlangt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht automatisch, sondern muss ausdrücklich vereinbart sein. Es kommt dann auf die Höhe der Gratifikation und den Zeitpunkt des Ausscheidens an.

Bei allen Fragen zum Arbeitsrecht beraten wir Sie gerne - unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen in Berlin, Potsdam und Cottbus zur Verfügung.


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