Wohnhausbebauung im hinteren Grundstücksbereich kann unzulässig sein

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Die Zulässigkeit von Bauvorhaben insbesondere im sogenannten Innenbereich spielt immer wieder eine herausragende Rolle im öffentlichen Baurecht. Grundsätzlich haben Bauherrn einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Normen nicht widerspricht. Jedoch haben auch Nachbarn einen Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheids, wenn das Vorhaben gegen nachbarschützende Normen verstößt. In diesem Spannungsfeld stehen regelmäßig Bauvorhaben, die genehmigt werden sollen.

Während bei einer Baugenehmigung in einem Bebauungsplangebiet der Bebauungsplan in erster Linie die Bebauung vorgibt, ist dies im unbeplanten Innenbereich anders. Hier spielt die Umgebungsbebauung eine große Rolle. Das Vorhaben ist zulässig, wenn es sich in die nähere Umgebungsbebauung einfügt. Diese Prüfung ist regelmäßig in jedem Einzelfall vorzunehmen.

Teilweise werden auch Wohnhäuser geplant, obwohl auf einem Grundstück bereits ein Wohnhaus errichtet wurde. Im hinteren, von der Straße abgewandten Bereich, wird dann in „zweiter Reihe“ ein Bauvorhaben beantragt.

Mit der Zulässigkeit eines solchen Vorhabens hatte sich kürzlich das OVG Sachsen-Anhalt befasst. Die Kläger hatten auf ihrem Grundstück bereits ein Wohnhaus und im hinteren Bereich eine Lagerhalle errichtet. Angrenzend an diese Halle sollte noch ein weiteres Wohnhaus errichtet werden. Der Antrag auf Vorbescheid wurde abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage wurde ebenfalls abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.04.2021 (Az. 2 L 97/19) die Berufung nicht zugelassen.

Das Vorhaben fügt sich nicht in die Umgebungsbebauung ein. Die bereits bestehende Lagerhalle hat keine prägende Wirkung auf die Umgebungsbebauung und wirke wie ein Fremdkörper. Sie kann folglich nicht als bereits bestehende Bebauungstiefe herangezogen werden. Zudem kann das Vorhaben auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, da es aufgrund der intensiven Grundstücksnutzung die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich beachtlicher Weise störe und für bodenrechtliche Spannungen sorge.

Vorliegend wurde die Baugenehmigung von der Behörde abgelehnt. Umgekehrt gibt es Fälle, in denen ähnliche Vorhaben zugelassen werden. In diesem Fall müssen Nachbarn prüfen, inwieweit eine Klage Aussicht auf Erfolg hat.

Dieser Artikel ist kein Ersatz für eine Beratung im Einzelfall. Eine solche Erstberatung ist nur nach genauer Aktenlage möglich, in diesem Fall kann gerne ein Kostenangebot für die Prüfung der Erfolgsaussichten eingeholt werden.



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