Wohnungseigentümerversammlungen in der Corona-Zeit?

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Genau in die Zeit des Kontaktverbots fällt die jährlich stattfindende Wohnungseigentümerversammlung. Soll sie durchgeführt werden? Tipps von Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert, Waldshut-Tiengen.

1. Versammlungsverbot

In der ersten Jahreshälfte finden traditionell die ordentlichen Wohnungseigentümerversammlungen statt. Ob sie in der Zeit von Versammlungsverbot zulässig ist, richtet sich nach den Regelungen des Bundes, des Landes und der Kommunen. 

Sollte eine Versammlung trotz behördlichen Verbotes stattfinden, sind alle Beschlüsse möglicherweise nichtig, auf jeden Fall anfechtbar, so Hilbert.

2. Versammlung zulässig

Andere Fragen stellen sich, falls es keine Regelung verbietet, die Versammlung durchzuführen.

a) Vollmachten

Verwalter können versuchen, die Zahl der Teilnehmer zu reduzieren, indem sie Vollmachten einsetzen. Selbst wenn damit eine Versammlung noch in der zulässigen Personenzahl bleibt, ist das eine fragwürdige Lösung. Jeder Teilnehmer ist berechtigt, persönlich an der Versammlung teilzunehmen. Niemand kann also wissen, ob die Verbotsgrenze gerissen wird. In diesem Fall ist es keinem Eigentümer zuzumuten, weite Anreisen auf sich zu nehmen, um dann doch vor verschlossener Tür zu stehen.

b) Onlinekonferenzen, schriftliche Verfahren

Telefon-, Video- oder Onlineversammlungen sind derzeit jedenfalls nicht zugelassen. Möglich ist es aber, Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren zu fassen. Dabei muss strikt auf die Einhaltung der Formalien geachtet werden. Alle Eigentümer müssen mit dieser Art der Abstimmung einverstanden sein, alle Eigentümer müssen sich beteiligen und ein Beschluss kommt nur zu Stande, wenn alle Eigentümer der Vorlage zustimmen.

c) Versammlungsort

Schwierigkeiten kann es bereiten, einen Versammlungsort zu finden. Restaurants und Hotels, wo die Versammlungen üblicherweise stattfinden, haben abends geschlossen. Eine Versammlung während der gewöhnlichen Arbeitszeit würde vielen Eigentümern die Teilnahme unmöglich machen, ist also auch keine Lösung.

3. Verschiebung erforderlich

Hilbert empfiehlt, aktuell keine Versammlung durchzuführen und derzeit auch keine Versammlung zu terminieren. 

Werden Versammlungen durchgeführt, besteht die große Gefahr, dass Gerichte die dort gefassten Beschlüsse aufheben – schon deshalb, weil sich kein Wohnungseigentümer einem erheblichen Gesundheitsrisiko durch Anreise und Teilnahme aussetzen muss. Dringende Angelegenheiten sollten durch einen schriftlichen Beschluss geregelt werden.


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