Wohnungseigentumsrecht: Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?

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Bei der Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum beginnen häufig die ersten Probleme. Was gemeinschaftliches Eigentum (wie der Name sagt, sind hier alle Wohnungseigentümer berechtigt) ist und was zum Sondereigentum (hier sind Sie allein berechtigt) gehört, ist nicht immer klar festzustellen.

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind Bestandteil des Sondereigentums insbesondere die Räumlichkeiten, die in der Teilungserklärung als solches bestimmt wurden, also die (=Ihre) Wohnung.

Gemeinschaftseigentum sind vor allem "Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen". Dazu gehören vor allem:

- Außenwände des Gebäudes mit Fenstern und Jalousien
- Haustüren
- Balkonbestandteile, soweit sie der Sicherheit dienen, z.B: Balkongeländer
- Decken der Räume

Die zunächst klare Abgrenzung ist jedoch im Detail schwer zu bestimmen und wird auch von den Gerichten nicht einheitlich beurteilt. Besonders relevant wird die Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei der Tragung von Kosten für Reparaturmaßnahmen.

Welche Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen, klären wir gerne in einem persönlichen Gespräch.

Rechtsanwalt Khan

Anwaltskanzlei Gerold, Rechtsanwälte vor Ort in Ronnenberg/Emplede und natürlich auch online unter www.kanzlei-gerold.de




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