Workation: Arbeit, Urlaub und Rechtliches 🌴

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Verschiedenste berufliche Termine haben mich kürzlich von Berlin nach Frankfurt über München bis zum malerischen Bodensee und schließlich wieder nach Berlin zurück geführt. Früher wäre es möglicherweise ein Ärgernis gewesen, für einzelne Meetings quer durch Deutschland zu reisen. Im digitalen Zeitalter und als Freiberufler kann ich meinen Arbeitsort jedoch frei wählen und prinzipiell "von überall" aus arbeiten. Eine Dienstreise wird somit nicht zum Ärgernis sondern zur angenehmen Abwechslung und der Möglichkeit sie mit einem Kurzurlaub zu verbinden. 

Diese Flexibilität spiegelt sich auch in vielen Arbeitsverhältnissen wieder. HomeOffice, Remote Work, mobiles Arbeiten – all das beschreibt im Wesentlichen das gleiche: die Möglichkeit, außerhalb des Büros zu arbeiten, oft an einem vom Arbeitnehmer frei gewählten Ort. Moderne Arbeitgeber werben hiermit aktiv um Fachkräfte, die derartige Flexibilität schätzen und auch erwarten.

Ein eng verwandtes Konzept ist die sogenannte Workation

Workation bedeutet im Grunde genommen mobiles Arbeiten mit einem Urlaubsflair. Dabei kann der Urlaubsort sowohl im Inland als auch im Ausland liegen. Das Ziel? Produktiv arbeiten und gleichzeitig die Annehmlichkeiten des Urlaubsorts außerhalb der Arbeitszeit genießen. 

Was ist dabei rechtlich zu bedenken? Eine kleine Auswahl: 

  1. Zusatzvereinbarungen sind unerlässlich: Jede Workation sollte durch eine separate Zusatzvereinbarung geregelt werden, die die spezifischen Bedingungen für diesen Zeitraum festlegt. Unproblematisch ist dabei die Workation im Inland. Letztlich wird durch eine Workation im Inland nur der Arbeitsort (vorübergehend) verlegt - sozialversicherungsrechtliche oder steuerliche Auswirkungen ergeben sich nicht.
  2. Sozialversicherungsrecht: Bei einer Workation im Ausland gibt es umfangreiche Regelungen im Sozialversicherungsrecht zu beachten. Insbesondere sollte ein Verbleib des Mitarbeitenden im deutschen Sozialversicherungssystem sichergestellt werden. 
  3. Lohnsteuer und Betriebsstättenrisiko:  Längere Aufenthalte im Ausland (insbesondere bei Überschreitung einer Dauer von 183 Tagen) können steuerliche Auswirkungen auf den Arbeitgeber ergeben. Zu vermeiden ist insbesondere die Begründung einer ausländischen Betriebsstätte.
  4. Mitbestimmung des Betriebsrats: Die Einführung einer Workation kann vom Betriebsrat nicht verlangt werden. Auch ist die Entscheidung des Arbeitgebers, die Möglichkeit einer Workation im Betrieb einzuführen (das "Ob" der Einführung) mitbestimmungsfrei. Dem Betriebsrat steht jedoch bei der Ausgestaltung (das "Wie") der im Betrieb geltenden Leitlinien ein Mitbestimmungsrecht zu, das der Arbeitgeber beachten muss.

Wollen Sie als Arbeitnehmer Ihrem Arbeitgeber die Durchführung einer Workation vorschlagen? Dann behalten Sie diese Aspekte im Hinterkopf und gehen auf Ihren Arbeitgeber zu. Ihr Arbeitgeber wird schnell herausfinden, dass die o.g. Aspekte allesamt einer für alle Seiten zufriedenstellenden Regelung zugänglich sind.


Foto(s): Joschka Gommers

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