XV3-Fahrverbot ? Erst Wiederaufnahme, nun Einstellung !

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Nachdem zunächst das Amtsgericht Cloppenburg wegen des Vorwurfes einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot gegen den Mandanten verhängt hatte und hiernach das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 05.01.21 - 2 Ss (OWi) 298/20 das Urteil bestätigte, konnte zunächst unter Hinweis auf die (erwiesene) Unzuverlässigkeit der Messergebnisse des XV 3 die Wiederaufnahme und hiernach nun auch die Einstellung (nebst Auferlegung der Kosten der Verteidigung auf die Staatskasse) des bereits abgeschlossenen (rechtskräftigen) Verfahrens erzielt werden (Beschlüsse AG Cloppenburg - NZS 18 OWi 736 Js 29738/20 (325/20) vom 09.04.21 und 23.04.21).

Soweit Sie also von einem noch nicht angetretenen ‚XV3-Fahrverbot‘  betroffen sind, ist dringend anzuraten, dieses möglichst umgehend anwaltlich überprüfen zu lassen.

Es liegen zudem auch bereits weitere Entscheidungen zu XV 3 (Einstellungen) vor, u. a. AG Bad Saulgau, Beschl. v. 01.04.2021 - 1 OWi 25 Js 28777/19 (aus Burhoff): 

'Die eigentliche Ermessensausübung besteht in der Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der nach dem Zweck der Ermächtigung maßgeblichen Gesichtspunkte für und gegen die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit. Welche Gesichtspunkte einzustellen und wie diese zu gewichten sind, hängt vom Einzelfall ab (Gassner/Seith, OWiG, 2. Aufl. 2020, § 47 Rn. 13, beck-online). Zulässige Überlegungen sind dabei etwa, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Messung mit dem genutzten Messgerät nicht mehr als standardisiertes Messverfahren anzusehen sei (Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. 2020, § 47 Rn. 5; AG Meißen BeckRS 2018, 10275; AG Hoyerswerda BeckRS 2016, 116268; AG Mannheim BeckRS 2016, 113051 = DAR 2017, 213 = zfs 2017, 114;). Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, Beschl. v. 30.10.1997 – 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277 = DAR 1998, 110 = NJW 1998, 321; OLG Dresden, Beschl. v. 10.12.2003 – SS OWI 654/03, DAR 2005, 226 = NStZ 2004, 352).
Dies ist nach Überzeugung des Gerichts – zumindest derzeit – für das Gerät Leivtec XV3 nicht garantiert (Anschluss an das AG Landstuhl, Beschl. v. 17.03.2021 - 2 OWi 4211 Js 2050/21)
. '

Foto(s): Kurt Spangenberg

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