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Zählkindvorteil ausnutzen

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Wer sich einen höheren staatlichen Zuschuss für seinen Nachwuchs sichern möchte, für den kann es lohnenswert sein, einen Blick in § 6 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) zu werfen. Das Kindergeld kann wahlweise von einem der Elternteile beantragt werden. Diese Wahlmöglichkeit kann man sich zunutze machen, indem man als Bezugsberechtigten den Elternteil wählt, der schon weitere ältere Kinder hat, auch wenn diese außerhalb des gemeinsamen Haushalts leben. Kommt man seiner Unterhaltspflicht nach und wird für diese Kinder Kindergeld bezogen, dann zählen sie bei der Bemessung des staatlichen Kindergeldes nämlich mit. Daher auch die offizielle Bezeichnung „Zählkinder".

Hat der Mann beispielsweise schon zwei Kinder und beantragt für das Kind aus einer neuen Partnerschaft das Kindergeld, dann bekommt er statt der 184 Euro für das erste Kind die 190 Euro pro Monat für das dritte Kind ausgezahlt. Wird dieses auf Grund des ausgenutzten Zählkindvorteils zum vierten Kind, können monatlich 215 Euro Kindergeld vom Staat bezogen werden. Beim Bezug von Hartz IV, Wohngeld oder Bafög wirkt sich dieser Vorteil leider nicht aus, weil hier immer der tatsächliche Zahlbetrag des Kindergeldes bei der Berechnung der Leistungen zum Ansatz kommt.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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