Zahlungsverzug – Was tun bei Lohnrückständen?

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Lohnrückstände“ ist eine wohlklingende Umschreibung für den Umstand, dass der Arbeitnehmer für seine Arbeit keinen Lohn erhalten hat. In der Regel bedeutet das, dass der Arbeitgeber die Lohn- bzw. Gehaltszahlung nicht zum vereinbarten Termin ausgeführt hat – welcher Zeitpunkt das jeweils ist, steht entweder im Arbeitsvertrag oder in einem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag.

Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt dabei eine Besonderheit vor: Ist der vereinbarte Zeitpunkt überschritten, gerät der Arbeitgeber ohne Mahnung seitens des Arbeitnehmers, also automatisch, in Verzug – es sei denn, die auszahlende Bank hat einen Fehler gemacht; dann ist der Arbeitgeber natürlich nicht zur Verantwortung zu ziehen.

Im Arbeitsrecht werden Lohnrückstände auch aus dem Grund mit einem strengen Automatismus verbunden, da sie für den betroffenen Arbeitnehmer sehr schnell sehr ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen können. Immerhin sind laufende Kosten wie Mietzahlungen, Kreditraten und ähnliches weiterhin fällig.

Dem Arbeitnehmer stehen daher im Wesentlichen zwei Reaktionsmöglichkeiten automatisch zu:      

  1. Forderung von Schadensersatz und Verzugszinsen und/oder
  2. Arbeitsverweigerung

Der Schadensersatz bezieht sich konkret auf alle Schäden in Verbindung mit der ausgebliebenen Zahlung. Das können z. B. entstandene Mahngebühren sein.

Die Verzugszinsen beziehen sich auf das nicht erhaltene Bruttogehalt für die gesamte Dauer des Verzugs und bestehen aus den Zinsen (in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) selbst zuzüglich einer Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro.

Bei der Arbeitsverweigerung ist von entscheidender Bedeutung, dass sie verhältnismäßig zu sein hat – es darf also beispielsweise dem Arbeitgeber kein unverhältnismäßig hoher Schaden entstehen. Ist aber der Zahlungsverzug mehr als nur geringfügig, und muss darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass der Zahlungsverzug länger andauern wird, wäre Arbeitsverweigerung tatsächlich eine Option. Wobei zu berücksichtigen ist, dass das Arbeitsverhältnis auch dann fortbesteht, wenn der Arbeitnehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsverweigerung weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Lohn- bzw. Gehaltszahlungen verpflichtet ist.

Für Arbeitnehmer ist es in jedem Fall wichtig, offene Entgeltzahlungen schriftlich anzumahnen. Denn nur dann ist man im Falle einer Zurückbehaltung der Arbeitsleistung oder fristlosen Kündigung abgesichert. Zu achten wäre auch – wie eigentlich immer – auf mögliche Fristen, um die Ansprüche geltend zu machen.

Damit in der Frage Ihrer Lohnrückstande nichts schief geht, und Sie sich als Arbeitnehmer nicht vielleicht sogar unter Druck setzen lassen müssen – diverse Vereinbarungen zu Gehaltsverzicht, Gehaltsabsenkung oder Stundung sind unbedingt abzulehnen! – ist der Kontakt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht unbedingt ratsam.



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Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): kanzlei@croset.de

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