Einmalzahlungen oder Teilkapitalauszahlungen bei Direktzusagen und Unterstützungskassen

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Einmalzahlungen bei mehreren Zusagen

Vor wenigen Tagen hatten wir die Entscheidung des BFH vom 23.4.2021 thematisiert, in der der BFH wieder ein Stück Sicherheit für die Behandlung von mehreren Zusagen gebracht hat. Arbeitgeberfinanzierte Zusagen kombiniert mit Zusagen aus Entgeltumwandlung sind als getrennte Zusagen auch getrennt zu betrachten und stellen keine Teilkapitalauszahlungen dar, wenn die eine früher und die andere später gezahlt wird oder die eine als Rente und die andere als Kapital.

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In einem BMF Schreiben vom 12.8.2021 / Rz. 147 hat das Bundesministerium zur Frage von Teilkapitalauszahlungen Stellung genommen.

Das BMF hat klargestellt, dass es sich bei Versorgungsleistungen aus einer Direktzusage oder aus einer Unterstützungskasse (Anm. unabhängig ob pauschaldotierte Unterstützungskasse oder rückgedeckte Unterstützungskasse), wenn sie nicht fortlaufend, sondern in einer Summe gezahlt werden, um Vergütungen (Arbeitslohn) für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handelt, die bei Zusammenballung als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG zu besteuern sind.

Die Gründe für eine Kapitalisierung der Vorsorgungsleistungen seien dabei unerheblich. Im Fall von Teilkapitalauszahlungen in mehreren Kalenderjahren ist der Tatbestand dagegen allerdings nicht erfüllt mit der Folge , dass auch der § 34 EStG nicht zur Anwendung kommt.

Fazit:

Die Konsequenzen für die steuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen werden am Anfang gelegt. Möglicherweise sind auch während der Anwartschaftzeit noch Änderungen möglich. Eine falsche Gestaltung kann dabei weitreichende Folgen und steuerliche Nachteile nach sich ziehen, so dass eine regelmäßige Kontrolle und gegebenenfalls Anpassung zu empfehlen ist.


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Foto(s): AUTHENT

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