Zulässigkeit einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag bzw. Ausbaubeitrag

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Bei der erstmaligen Herstellung von Straßen, d. h. sog. Erschließungsanlagen, oder ihrem späteren Ausbau erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge bzw. Ausbaubeiträge. In der Regel werden ab Beginn der Maßnahme von den Anliegern Vorausleistungen erhoben. 

Ein derartiger Vorausleistungsbescheid ist jedoch nur rechtmäßig, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erhebung der Vorausleistung und dem Entstehen des endgültigen Beitrages besteht. Für das Erschließungsbeitragsrecht ist erforderlich, dass ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wurde oder mit der Herstellung der Straße begonnen wurde und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren absehbar ist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Dies bedeutet, dass sämtliche nach dem Bauprogramm bzw. der Erschließungsbeitragssatzung vorgesehenen Kosten verursachenden Maßnahmen voraussichtlich innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen sein müssen. 

Für das rheinland-pfälzische Ausbaubeitragsrecht besteht diesbezüglich keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, jedoch wird von der Rechtsprechung auch hierfür der vorgenannte zeitliche Rahmen entsprechend herangezogen. 

Danach ist eine Erhebung von Vorausleistungen etwa dann unzulässig, wenn noch nicht feststeht, wann die Straße – etwa nach Verkauf und Bebauung sämtlicher angrenzender Grundstücke – endgültig hergestellt werden und der Erschließungsbeitrag letztlich entstehen wird. Im Ausbaubeitragsrecht kann die Erhebung einer Vorausleistung auch etwa dann unzulässig sein, wenn offen ist, ob bzw. wann ein vorgesehener notwendiger Grunderwerb durchgeführt werden wird, was etwa dann problematisch sein kann, wenn der Grunderwerb Bestandteil des Bauprogramms ist und einzelne Anlieger sich weigern, Grundstücksteile an die Gemeinde zu veräußern. 

Wegen dieser differenzierten Rechtslage empfiehlt es sich, bei Erhalt eines Vorausleistungsbescheides rechtzeitig kompetenten Rechtsrat einzuholen und (soweit rheinland-pfälzisches Landesrecht gilt) vorsorglich fristwahrend Widerspruch einzulegen.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwarz, Koblenz
Fachanwalt für Verwaltungsrecht



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