Zusammentreffen von Urlaub und Quarantäne – trotzdem ärztliches Attest notwendig

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Urlaub dient Arbeitnehmern dazu, Zeit selbstbestimmt verbringen zu können. Das bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitnehmer vollständig frei in ihrer Entscheidung sind, wie sie diese Zeit verbringen. Das Bundesurlaubsgesetz spricht von „Erholungsurlaub“ und legt damit zugleich einen Zweck fest. Es soll sichergestellt sein, dass Arbeitnehmer zumindest die Möglichkeit haben, in dieser Zeit ihre Arbeitskraft zu regenerieren. Dies soll sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zugutekommen. Da es unmöglich wäre, den Urlaub nur dann als „erfolgreich“ anzusehen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich seine Arbeitskraft regeneriert hat, hat diese Zweckbindung praktisch recht wenige Auswirkungen. Zwei konkrete Sachverhalte, bei denen der Erholungszweck als verfehlt angesehen wird, hat der Gesetzgeber allerdings aufgestellt.

Untersagung von dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit

Arbeitnehmern ist es untersagt, eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit im Urlaub auszuführen. Hierdurch soll der Erholungszweck des Urlaubs gewährleistet bleiben. Diesem Verständnis entsprechend fallen auch selbständige Tätigkeiten hierunter. Auch wenn das Bundesurlaubsgesetz lediglich von widersprechender Erwerbstätigkeit spricht, dürfte in der Regel jede nicht ganz unwesentliche Arbeit gegen Geld hierunter fallen.

Erkrankung im Urlaub

Erkrankt ein Arbeitnehmer während eines bewilligten Urlaubs, ist die Anzahl der durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub anzurechnen (§ 9 BUrlG). Der Arbeitnehmer erhält die auf diese Weise nachgewiesenen Tage also wieder gutgeschrieben. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, diesen Urlaub unmittelbar im Anschluss an die Erkrankung zu gewähren; hierfür muss ein erneutes Urlaubsgesuch erfolgen.

Nach dem Wortlaut der Regelung gilt diese nur bei Vorlage eines ärztlichen Attestes. Dies soll Missbrauch vorbeugen. Da es sich um eine echte Anspruchsvoraussetzung handelt, kann auch eine anderweitige Bestätigung über das Vorliegen einer Erkrankung grundsätzlich dieses ärztliche Attest nicht ersetzen. Ob dies nicht doch ausnahmsweise möglich ist, hatte aktuell das Arbeitsgericht Bonn in Zusammenhang mit der Coronakrise zu entscheiden.

Behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Attest nicht gleich

In dem dem Gericht zur Entscheidung vorgelegten Fall war gegenüber einer Arbeitnehmerin, die sich im Erholungsurlaub befand, eine behördliche Quarantäneanordnung ergangen. Hintergrund war eine Infizierung mit dem Coronavirus, ohne dass jedoch Krankheitssymptome aufgetreten waren. Nach dem bewilligten Urlaubszeitraum begehrte die Arbeitnehmerin die Gutschrift der in Quarantäne verbracht Urlaubstage, welche ihr durch den Arbeitgeber verweigert wurde.

Die Klage vor dem Arbeitsgericht wurde abgewiesen (Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.07.2021, Az. 2 Ca 504/21). Das Gericht führte zur Begründung aus, dass ein ärztliches Attest Voraussetzung für die Gewährung von Urlaubstagen sei. Diese Voraussetzung diene auch nicht lediglich der Missbrauchskontrolle, sondern außerdem der ärztlichen Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall eine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Auch wenn die behördliche Quarantäneanordnung ein Nachweis dafür sein könne, dass kein Fall von Missbrauch vorliege, ersetze sie nicht diese ärztliche Beurteilung. Der Klägerin sei es auch trotz der Quarantäneanordnung möglich gewesen, dass ärztliche Attest beizubringen. Dies sei aufgrund des gemeinsamen Bundesausschuss über die Änderung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie im streitgegenständlichen Zeitraum telefonisch möglich gewesen. Ein Anspruch auf Gutschrift der Urlaubstage bestand daher nicht.

Weitere Hinweise zum Thema können Sie in der Langversion unseres Blogbeitrags unter https://kanzlei-kerner.de/rueckgewaehrung-von-urlaubstagen/ nachlesen.


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