Zwangslizenzen für Patente

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Im Zusammenhang mit Corona (COVID-19) wird vermehrt die Frage diskutiert, ob Zwangslizenzen, etwa an einem Impfstoff, erteilt werden können.

 

Hierzu finden sich klare Regelungen im Patentgesetzt (PatG):

 

Nach § 24 PatG ist die Erteilung einer Zwangslizenz in Form einer nicht ausschließlichen Befugnis zur gewerblichen Benutzung einer Erfindung an verschiedene Bedingungen geknüpft:

 Zunächst muss sich der Lizenzsucher innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolglos bemüht haben, vom Patentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die Erfindung zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen, was in aller Regel die Zahlung von Lizenzgebühren einschließt, zu benutzen.

 Weiter muss ein öffentliches Interesse an der Erteilung einer Zwangslizenz bestehen.

Sonderregelungen sind für Fälle getroffen, in denen auch der Lizenznehmer Inhaber eines Patentes ist, dieses jedoch aufgrund eines älteren Patentes des Lizenzgebers nicht ohne Weiteres nutzen kann.

In allen Fällen kann der Lizenznehmer nicht direkt eine Zwangslizenz erwirken. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass vor einem eventuellen Urteil des Patentgerichts, mit dem eine Zwangslizenz erteilt wird, konstruktive Verhandlungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer stattfinden, so dass sich die Frage nach der Notwendigkeit einer Zwangslizenz möglichst bereits im Vorfeld erübrigt.

Von einer Zwangslizenz nach § 24 PatG zu unterscheiden ist eine staatliche Benutzungsanordnung nach § 13 PatG. Im Fall einer staatlichen Benutzungsanordnung, welche impliziert, dass eine Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll, hat der Patentinhaber gegen den Bund Anspruch auf angemessene Vergütung.

Auf europäischer Ebene existiert die Verordnung (EG) Nr 816/2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Ländern mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Einen Anspruch auf Zwangslizenz können nach dieser Verordnung insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder haben, die als solche im Verzeichnis der Vereinten Nationen aufgeführt sind.



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