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Umweltrecht - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Die wichtigsten Fakten:

  • Zur natürlichen Umwelt zählen nur die elementaren Lebensgrundlagen des Menschen.
  • Umweltschutz beinhaltet alle Maßnahmen, die bereits eingetretene Umweltschäden beseitigen, aktuelle Umweltbelastungen begrenzen und zukünftigen vorbeugen sollen.
  • Unter Umweltrecht versteht man alle Rechtsnormen, die dem Umweltschutz dienen.
  • Das deutsche Umweltrecht lässt sich in das Umweltstrafrecht, das Umweltprivatrecht und das öffentliche Umweltrecht einteilen.

Wie wird Umwelt definiert?

Umwelt im weiteren Sinne ist die Gesamtheit der äußeren Lebensbedingungen, die auf eine bestimmte Lebenseinheit (bspw. einen Menschen, ein Tier, eine Pflanze) einwirken. Danach gehört zur Umwelt unsere gesamte belebte und unbelebte Umgebung einschließlich der sozialen Umwelt, d. h., der zwischenmenschlichen Beziehungen, der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Einrichtungen und der staatlichen Institutionen.

Ein derart umfassender Umweltbegriff aber ist für das Umweltrecht aufgrund seiner Grenzenlosigkeit unpraktisch – nach ihm wäre Umweltrecht gleichzusetzen mit der gesamten Rechtsordnung. Die speziell ökologische Ausrichtung als Recht der Umwelt ginge verloren. Daher verwendet man im juristischen Sprachgebrauch einen engeren Umweltbegriff.

Nach diesem zählen als natürliche Umwelt nur die elementaren Lebensgrundlagen des Menschen: Boden, Luft, Wasser, Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen in ihren Lebensräumen, natürliche Lebensmittel, Bodenschätze, klimatische Bedingungen und die Ozonschicht. Insbesondere die Beziehungen dieser Lebensgrundlagen untereinander sowie zum Menschen sind ausschlaggebend.

Unter natürlicher Umwelt versteht man, da heute eine vom Menschen gänzlich unberührte Natur kaum noch aufzufinden ist, nicht nur die urwüchsige, sondern auch die vom Menschen gestaltete und bebaute Umwelt. Letztere ist in Deutschland als über Jahrtausende gewachsene Kulturlandschaft vorzufinden.

Was ist Umweltschutz?

Umweltschutz kann nicht auf einen Bereich beschränkt werden. Vielmehr beinhaltet er alle Maßnahmen, die dazu dienen,

  • bereits eingetretene Umweltschäden zu beseitigen.
  • aktuelle Umweltbelastungen zu begrenzen und zu vermindern.
  • zukünftige Umweltbelastungen vorzubeugen.

Der Umweltschutz ist als dringende Aufgabe allgemein anerkannt. Allerdings herrscht Uneinigkeit darüber, welche ethischen Wertvorstellungen dem zugrunde liegen, also auch, welchen Zweck er verfolgt. Daher gibt es drei Handlungsebenen des Umweltschutzes: die Umweltpolitik, die Umweltökonomie und das Umweltrecht.

Was versteht man unter Umweltrecht?

Unter Umweltrecht versteht man alle Rechtsnormen, die dem Schutz der Umwelt dienen. Im Kern handelt es sich um Gesetze, die ausdrücklich auf eine spezifisch umweltschützende Aufgabe ausgerichtet sind. Hierzu gehört das Recht der staatlichen Umweltschutzaktivitäten, wie das Naturschutz- und Landschaftspflegerecht sowie das Bodenschutzrecht, außerdem das Gewässerschutzrecht, das Kreislaufwirtschaftsrecht, das Immissionsschutz- und das Strahlenschutzrecht.

Umweltrecht findet sich aber auch in vielen nicht umwelt(schutz)spezifischen Gesetzen, sei es in ganzen Abschnitten (so im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches – Straftaten gegen die Umwelt) oder in Einzelnormen (z. B. in § 906 Bürgerliches Gesetzbuch – Zuführung unwägbarer Stoffe).

Andere Gesetze verfolgen den Umweltschutz nur als eines von vielen Zielen, so etwa das Baugesetzbuch. Dennoch gehören deren umweltschutzorientierten Regelungen dem Umweltrecht an.

Welche Bereiche gehören zum deutschen Umweltrecht?

Das deutsche Umweltrecht lässt sich – entsprechend der drei allgemeinen Rechtsgebiete – unterteilen in

  • Umweltstrafrecht,
  • Umweltprivatrecht und
  • öffentliches Umweltrecht.

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