Gesetzesänderungen 2024: Überblick für Verbraucher und Unternehmer
- 13 Minuten Lesezeit


Arbeitsrecht
Minijob und Midijobs
In einem Minijob dürfen Beschäftigte im neuen Jahr durchschnittlich 538 Euro im Monat verdienen. Die Entgeltgrenze steigt aufgrund der Koppelung an den allgemeinen Mindestlohn. Dieser gilt auch für Minijobs und steigt ab 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde.
In einem Midijob bleibt die Obergrenze unverändert bei 2.000 Euro, beginnt nun aber erst ab 538,01 Euro. Außerdem verändert sich der Faktor F. Grund ist die 0,1-prozentige Erhöhung des allgemeinen Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Faktor F ist wesentlich für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber anteilig zahlen.
Allgemeiner Mindestlohn bei 12,41 Euro
Mit dem Beginn des neuen Jahres gilt ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 12,41 Euro statt 12,00 Euro. Die nächste Erhöhung auf 12,82 Euro erfolgt mit Jahresbeginn 2025.
Mindestausbildungsvergütung
Die Mindestausbildungsvergütung für ab 2024 beginnende Ausbildungsverträge beträgt:
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
649 Euro | 766 Euro | 876 Euro | 909 Euro |
Tarifvertragliche Vergütungsregeln gelten zwar vorrangig. Allerdings unterliegen auch diese Grenzen. Entsprechende Vergütungen dürfen nicht weniger als 80 Prozent der Mindestausbildungsvergütung betragen.
Fachkräfteeinwanderung erleichtert
Ab März 2024 gelten weitere Erleichterungen für Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten, die in Deutschland arbeiten wollen. Zum einen ist das Verfahren zur Anerkennung eines Abschlusses auch in Deutschland möglich und nicht mehr wie bisher für die meisten nur vor der Einreise. Notwendig dafür ist der Abschluss einer Anerkennungspartnerschaft mit einem Arbeitgeber in Deutschland. Durch diesen verpflichten sie sich zum zeitnahen Absolvieren des formalen Anerkennungsverfahrens.
Visumbedingungen für Ausbildung geändert
Das Maximalalter für ein Visum zur Ausbildungsplatzsuche in Deutschland steigt auf 35 Jahre. Deutschkenntnisse müssen mindestens der Stufe B1 entsprechen. Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt künftig 9 Monate.
Westbalkanregelung ausgeweitet
Die Westbalkanregelung für Bürger der Länder Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Republik Nordmazedonien, Montenegro und Serbien gilt ab 2024 unbefristet. Statt 25.000 können künftig darüber 50.000 Menschen jährlich zum Arbeiten nach Deutschland kommen.
Ab Juni 2024 kommt zudem die sogenannte Chancenkarte für alle, die einen in Deutschland anerkannten Abschluss, eine sonst staatlich anerkannte zweijährige Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss besitzen. In den beiden zuletzt genannten Fällen müssen sie noch weitere Kriterien erfüllen, zu denen unter anderem Nachweise über Berufserfahrung und bestimmte Sprachkenntnisse zählen.
Ausbildungsmöglichkeiten verbessert
Ab April 2024 soll die Ausbildungsgarantie jungen Menschen ohne abgeschlossene Berufsausbildung eine Ausbildung ermöglichen. Dazu beitragen sollen
- Beratung zu Berufsorientierungspraktikum mit Unterstützung bei Fahrt- und Unterkunftskosten
- Fahrtkostenunterstützung bei einem weit vom Wohnort des Auszubildenden entfernten Ausbildungsplatz
- auf vier Monate verkürzte Einstiegsqualifizierung, bei der es sich um ein staatlich gefördertes sozialversicherungspflichtiges Praktikum in einem Unternehmen handelt
Ab August 2024 gibt es zudem erstmals einen Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung, die zu einem vollwertigen Berufsabschluss führt. Diesen Anspruch erhält, wer sich erfolglos beworben hat, bei der Berufsberatung war, nicht von der Arbeitsagentur vermittelt werden konnte und in einer Region mit nicht genug Ausbildungsplätzen lebt.
Qualifizierungsgeld für Weiterbildung
Unternehmen, die besonders durch Folgen des Strukturwandels etwa durch die Digitalisierung betroffen sind, soll ab April 2024 das neue Qualifizierungsgeld unterstützen. In Betrieben mit mehr als 250 Mitarbeitern müssen mindestens 20 Prozent der Arbeitsplätze vom Strukturwandel betroffen sein. In kleineren Betrieben genügt bereits ein Anteil von 10 Prozent betroffener Mitarbeiter. Ziel ist die Sicherung von Arbeitsplätzen im Unternehmen.
Das Qualifizierungsgeld wird von der Agentur für Arbeit gezahlt für bestimmte Weiterbildungen als Ersatzleistung in Höhe von bis zu 67 Prozent des Nettoentgelts, das durch die infolgedessen verringerte Arbeitszeit entfällt. Bei den Weiterbildungen darf es sich um keine bloß kurzfristigen Fortbildungen handeln. Vielmehr muss eine Weiterbildung zum Erhalt von Qualifizierungsgeld mindestens 120 Stunden umfassen.
Weiterbildungsförderung ausgeweitet
Ebenfalls ab April 2024 gelten vereinfachte Regeln und höhere Förderungen im Rahmen der Weiterbildungsförderung. Eine besondere Betroffenheit, wie etwa durch den Strukturwandel, ist keine Fördervoraussetzung mehr.
Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können nun bis zu 100 Prozent Zuschuss zu Weiterbildungskosten erhalten, bei Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten sind es bis zu 25 Prozent. Zudem können Unternehmen Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten. Für ältere und behinderte Mitarbeiter gibt es weitere Förderbedingungen.
Familienrecht
Düsseldorfer Tabelle
Die wesentlichen Änderungen durch die ab 2024 geltende Düsseldorfer Tabelle sind:
- Der monatliche Selbstbehalt steigt um 80 Euro und beträgt fortan für erwerbstätige 1.450 Euro und für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner 1.200 Euro.
- Die Einkommensgruppen wurden um je 200 Euro erhöht, sodass die 1. Einkommensgruppe nun bis 2.100 Euro und die 15. Einkommensgruppe nun bis 11.200 Euro reicht. Unterhaltsschuldner können so in eine niedrigere Einkommensgruppe gelangen mit geringeren Unterhaltssätzen.
- Die Mindestunterhaltssätze sind um 9,7 Prozent gestiegen. In der 1. Einkommensgruppe sind z. B. monatlich bis zu 57 Euro mehr als bisher zu zahlen.
Düsseldorfer Tabelle 2024: Beträge mit bereits abgezogenem Kindergeldanteil
Nettoeinkommen | 0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre | ab 18 Jahren | % | |
---|---|---|---|---|---|---|
1. |
bis 2.100 |
355 |
426 |
520 |
439 |
100 |
2. |
2.101-2.500 |
379 | 454 |
553 |
474 |
105 |
3. |
2.501-2.900 |
403 | 482 |
585 |
508 |
110 |
4. |
2.901-3.300 |
427 | 509 |
617 |
543 |
115 |
5. |
3.301-3.700 |
451 | 537 |
649 |
577 |
120 |
6. |
3.701-4.100 |
490 | 581 |
701 |
632 |
128 |
7. |
4.101-4.500 |
528 | 625 |
753 |
688 |
136 |
8. |
4.501-4.900 |
567 | 669 |
804 |
743 |
144 |
9. |
4.901-5.300 |
605 | 713 |
856 |
798 |
152 |
10. |
5.301-5.700 |
643 | 757 |
907 |
853 |
160 |
11. |
5.701-6.400 |
682 | 801 |
959 |
908 |
168 |
12. |
6.401-7.200 |
720 | 845 |
1.011 |
963 |
176 |
13. |
7.201-8.200 |
759 | 889 |
1.062 |
1.018 |
184 |
14. |
8.201-9.700 |
797 | 933 |
1.114 |
1.073 |
192 |
15. |
9.701-11.200 |
835 | 977 |
1.165 |
1.128 |
200 |
Einkommensgrenzen für Elterngeld sinken
Die Einkommensgrenzen für den Erhalt von Elterngeld reduzieren sich ab April 2024 für alle ab diesem Zeitpunkt geborene Kinder auf ein zu versteuerndes Einkommen im Jahr vor der Geburt von 200.000 Euro für Paare und 150.000 Euro für Alleinerziehende. Für alle vor April 2024 geborenen Kinder gelten die bisherigen Einkommensgrenzen von 300.000 Euro bzw. 200.000 Euro. Bei entsprechenden Einkommen besteht kein Anspruch auf Elterngeld.
Sozialrecht
Krankenversicherung
Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze steigen
Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind, gilt ab einem Monatsbrutto von 5.175 Euro.
Die Grenze für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum Jahresanfang 2024 auf 69.300 Euro Jahresbrutto. Entsprechend ist ein monatliches Einkommen von 5.775 Euro brutto erforderlich, 225 Euro mehr als bisher.
Zusatzbeitrag steigt
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt um 0,1 Prozent auf 1,7 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen diesen jeweils zur Hälfte. Die individuelle Höhe des Zusatzbeitrags bestimmt die jeweilige gesetzliche Krankenkasse.
Kinderkrankengeldtage erhöht
Die coronabedingte Erhöhung der Kinderkrankengeldtage endet mit dem Jahr 2023. Elternteile haben ab 2024 dann jeweils 15 Arbeitstage pro Kind Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld. Für Alleinerziehende sind es entsprechend 30 Tage. Maximal sind 35 bzw. 70 Krankengeldtage bei mehreren Kindern möglich.
Verglichen mit der vor Corona geltenden Anzahl bedeutet das dennoch eine Erhöhung. Unverändert bleibt, dass dies nur für Kinder unter 12 Jahre gilt und im Falle einer Behinderung auch für ältere Kinder.
Beitragsgrenze zur Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern steigt von monatlich 7.100 Euro auf 7.450 Euro und in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 Euro auf 7.550 Euro.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigen sie entsprechend von 8.750 Euro auf 9.200 Euro im Monat sowie von 8.950 Euro auf 9.300 Euro.
Erwerbsminderungsrente erhöht
Wer eine Erwerbsminderungsrente erstmals zwischen den Jahren 2001 und 2018 bezieht bzw. bezogen hat, erhält ab Juli 2024 eine Erhöhung.
Diese beträgt:
- 7,5 Prozent beim erstmaligen Bezug im Zeitraum zwischen dem Jahr 2001 bis Ende Juni 2014
- 4,5 Prozent beim erstmaligen Bezug ab Juli 2014 bis Ende des Jahres 2018
Bürgergeld steigt um rund 12 Prozent
Das Bürgergeld steigt mit Beginn des Jahres 2024 auf folgende Beträge:
neu ab 2024 | vorher | |
Alleinstehende | 563 Euro | 502 Euro |
Paare (pro Person) | 506 Euro | 451 Euro |
Erwachsene in Einrichtung | 451 Euro | 402 Euro |
14- bis 17-Jährige | 471 Euro | 420 Euro |
6- bis 13-Jährige | 390 Euro | 348 Euro |
0- bis 5-Jährige | 357 Euro | 318 Euro |
Auch die Unterstützung für Schulbedarf steigt auf 130 Euro im ersten Schulhalbjahr sowie auf 65 Euro im zweiten Schulhalbjahr.
Pflegebedürftige erhalten mehr Geld
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erhalten ab Januar wie folgt mehr Geld für Pflegesachleistungen pro Monat, wenn sie ambulant gepflegt werden:
neu ab 2024 | vorher | |
Pflegegrad 2 | 761 Euro | 724 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.432 Euro | 1.363 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.778 Euro | 1.693 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.200 Euro | 2.095 Euro |
Bei vollstationärer Pflege erhöht sich nur der Leistungszuschlag nach § 43 c SGB XI.
Das Pflegegeld steigt ebenfalls ab Pflegegrad 2 um 5 Prozent auf folgende Beträge:
neu ab 2024 | vorher | |
Pflegegrad 2 | 332 Euro | 316 Euro |
Pflegegrad 3 | 573 Euro | 545 Euro |
Pflegegrad 4 | 765 Euro | 728 Euro |
Pflegegrad 5 | 947 Euro | 901 Euro |
Mehr Geld bei der Verhinderungspflege erhalten zudem Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die unter 25 Jahre alt sind. Ab 2024 erhalten pflegende Personen dafür 3.386 Euro pro Kalenderjahr.
Neues Sozialgesetzbuch für Opfer von Gewalttaten
Zum Jahresanfang tritt das neue Sozialgesetzbuch 14 (SGB XIV) in Kraft. Eigentlich müsste es die Nummer 13 tragen mit Blick auf die existierenden Sozialgesetzbücher 1 bis 12 (SGB I bis SGB XII). Wegen der als Unglückszahl bekannten 13 wurde diese bei der Nummerierung übersprungen.
Das SGB XIV regelt soziale Entschädigungen für Menschen, die in bestimmten Fällen gesundheitliche Schäden erlitten haben durch
- Zivile Gewalttaten, die bislang das Opferentschädigungsgesetz (OEG) regelte
- Ereignisse beim Ableisten des Zivildienstes, die bislang das Zivildienstgesetz (ZDG) regelte
- Auswirkungen der beiden Weltkriege, bislang geregelt durch das Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- Impfschäden, die bislang das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelte
Berechtigt sein können auch Angehörige, Hinterbliebene und nahestehende Personen Betroffener, beispielsweise Ehepartner. Bisherige Empfänger entsprechender Leistungen müssen trotz der Gesetzesänderung keinen neuen Antrag stellen.
Wird ein Antrag wegen einer vor 2024 geschehenen Tat gestellt, gelten die Voraussetzungen des OEG, ZDG, BVG oder IfSG. Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XIV kommt es entscheidend darauf an, dass die Tat im Jahr 2024 oder später erfolgt ist.
Steuerrecht
Grundfreibetrag steigt auf mindestens 11.604 Euro
Der Grundfreibetrag, bis zu dem Einkommen steuerfrei bleibt, steigt 2024 von 10.908 Euro auf voraussichtlich 11.604 Euro pro Person. Bei Zusammenveranlagung sind es entsprechend 23.208 Euro. Zuletzt im Gespräch war sogar ein noch etwas höherer Grundfreibetrag von 11.784 Euro. Der Kinderfreibetrag erhöht sich von 6.024 Euro auf 6.612 Euro.
Freigrenze für Geschenke nun bis zu 50 Euro
Geschenke an einen Geschäftspartner lassen sich ab 2024 bis zum Wert von 50 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen. Bisher waren es maximal 35 Euro. Beim Wert zählt die Umsatzsteuer nicht mit, wenn der Schenkende vorsteuerabzugsberechtigt ist. Beschenkte müssen diese versteuern, wenn der Schenkende die Pauschalsteuer nicht übernimmt.
Abzug geringwertiger Wirtschaftsgüter
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter lassen sich in 2024 bis zum Wert von 1.000 Euro sofort steuerlich abziehen. Bisher lag die Grenze bei 800 Euro. Voraussetzung ist die Anschaffung im Jahr 2024.
Verpflegungspauschalen für Dienstreisen steigen
Der Verpflegungsmehraufwand ändert sich für viele Länder ab dem Jahr 2024. Das gilt auch für Dienstreisen in Deutschland. Bei einer Auswärtstätigkeit zwischen 8 und 24 Stunden sowie für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen beträgt die Verpflegungspauschale nun 15 Euro statt 12 Euro. Für Dienstreisen von mehr als 24 Stunden liegt sie nun bei 30 Euro statt 24 Euro.
Rückkehr zu 19 Prozent Umsatzsteuer
In der Gastronomie endet der infolge der Corona-Pandemie ermäßigte Umsatzsteuersatz. Auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen fallen dann wieder 19 Prozent Umsatzsteuer an.
Entsprechendes gilt für Gas, für das ab März 2024 wieder der ursprüngliche Umsatzsteuersatz von 19 Prozent statt 7 Prozent zu zahlen ist.
Verkehrsrecht
Fahrverbot für alte M+S-Reifen
Mit Winterreifen, die nur die Kennzeichnung M+S tragen, darf ab 2024 nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden. Entscheidend ist, dass die Reifen auf jeden Fall das Alpine-Symbol tragen, das einen Berg mit Schneeflocken zeigt. Tragen entsprechende Reifen gleichzeitig die Kennzeichnung M+S, ist das Fahren weiterhin erlaubt.
E-Auto-Förderung sinkt auf 3.000 Euro
Der Kauf eines E-Autos für private Zwecke wird im neuen Jahr nur noch mit 3.000 Euro staatlich gefördert. Die Förderung für gewerblich genutzte E-Fahrzeuge endete bereits im September 2023.
Führerscheinumtausch für Jahrgänge 1965 bis 1970
Führerscheininhaber, die zwischen 1965 und 1970 geboren sind, müssen ihren Führerschein umtauschen, wenn dieser vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde.
Laden mit gängigen Bezahlkarten
Erstmals ab Juli betriebene Ladesäulen müssen das Bezahlen mit einer gängigen Debit- oder Kreditkarte ermöglichen. Bereits existierende Ladesäulen, die das Laden nur mit speziellen Karten des Ladesäulenbetreibers ermöglichen, müssen nicht umgerüstet werden.
Lkw-Maut schon ab 3,5 Tonnen
Ab Juli 2024 sind bestimmte Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse von der Lkw-Mautpflicht betroffen. Bisher lag die Grenze bei 7,5 Tonnen. Weiterhin mautfrei unterwegs sein dürfen unter anderem Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 Tonnen.
Geschwindigkeitswarner und Blackbox in Neufahrzeugen Pflicht
Erstmals in der EU zugelassene Fahrzeuge müssen ab 7. Juli 2024 ein System besitzen, das bei zu hoher Geschwindigkeit warnt. Das sogenannte ISA-System – steht für Intelligent Speed Adaption – soll die zulässige Höchstgeschwindigkeit erkennen. Das geschieht entweder mittels der in Navigationskarten gespeicherten Geschwindigkeitsangaben oder durch Verkehrszeichenerkennung. Ab 3 km/h zu viel muss der Fahrer mit Tönen, Vibrationen, Gegendruck durchs Gaspedal oder Warnanzeigen.
Zudem wird eine „Blackbox“ in Fahrzeugen Pflicht, die ab dem 7. Juli 2024 neu zugelassen werden. Der sogenannte EDR (Event Data Recorder) zeichnet fortlaufend Fahrzeugdaten auf und löscht sie wieder nach wenigen Sekunden. Nur wenn es zu einem Unfall kommt, bleiben die in den 5 Sekunden vor dem Unfall und in 300 ms danach zuletzt gespeicherten Daten erhalten. Zugriff darauf soll nur mit richterlicher Anordnung zulässig sein über die in Fahrzeugen eingebauten Schnittstellen.
Unternehmensrecht
Gesellschaftsrecht
2024 treten umfangreiche Änderungen des Gesellschaftsrechts in Kraft. Am stärksten treffen diese Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Dadurch erhält die GbR insbesondere erstmals Rechtsfähigkeit durch das Gesetz. Auch ihre Umwandlung in andere Gesellschaftsformen wird erleichtert.
Allerdings wird die Handlungsfähigkeit von GbRs auch eingeschränkt, wenn sie sich nicht im Gesellschaftsregister registrieren. Registerpflichtigen Geschäften wie Grundbuchänderungen sind dann nämlich ausgeschlossen und eine Immobilienveräußerung oder Grundschuldeintragung scheitern. Entsprechendes gilt für die Beteiligung an anderen Gesellschaften. Damit entsteht ein faktischer Registrierungszwang. Für die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist eine notarielle Beglaubigung durch alle Gesellschafter erforderlich. Registrierte GbR müssen sich als eGbR bezeichnen, was für „eingetragene GbR“ steht.
Lieferkettengesetz gilt bereits ab 1.000 Mitarbeitern
Das Lieferkettengesetz gilt ab 2024 für Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Mitarbeitern. Für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitern ist das bereits seit 2023 der Fall. Für die Ermittlung der Mitarbeiterzahl kommt es auf deren Eigenschaft an. Zum Beispiel sind Leiharbeitnehmer erst ab einer Einsatzdauer von mehr als sechs Monaten im Betrieb mitzuzählen.
Aufgrund des Lieferkettengesetzes müssen Unternehmen darauf achten, dass ihre Zulieferer die in internationalen Übereinkommen vereinbarten Menschenrechte und Umweltbelange achten. Zu den Pflichten gehören unter anderem Risikoanalysen, Kontrollen, Beschwerdeverfahren und jährliche Berichte an die zuständige Behörde.
Baurecht
Regeln für neuen Heizungen
Das als Heizungsgesetz bekannte Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet in Neubauten zum Einbau einer Heizung, die Wärme aus mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien gewinnt oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt. Davon sind zunächst nur Gebäude in einem Neubaugebiet betroffen mit einem ab 2024 gestellten Bauantrag.
Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und für Bestandsbauten muss dagegen erst eine kommunale Wärmeplanung vorliegen. Städte und Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern haben für diese Zeit bis zum 30. Juni 2026, solche mit weniger Einwohnern bis zum 30. Juni 2028. Entscheidet sich eine Kommune für den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder Wasserstoffnetzausbaugebiets auf der Grundlage eines Wärmeplans, gilt die Einbaupflicht schon einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung.
Für Bestandsimmobilien gilt: Kann eine defekte Öl- und Gasheizung repariert werden, ist kein Austausch erforderlich. Ist das nicht mehr möglich, gelten Übergangslösungen, die übergangsweise auch den erneuten Einbau einer Gas- oder Ölheizung erlauben.
Neu ab 2024 ist unter anderem auch eine Beratungspflicht vor dem Einbau einer neuen Heizungsanlage mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen. Inhaltlich geht es um die Auswirkungen und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit. Beraten dürfen alle Personen, die Energieausweise ausstellen oder den Betrieb von Wärmepumpen prüfen dürfen.
Für einen Austausch einer Heizungsanlage vor 2028 soll es Förderungen geben. Das bisher geplante Förderprogramm sieht für jeden Heizungsaustausch eine Sockelförderung von 30 Prozent vor. Von individuellen Faktoren wie dem Einkommen abhängige Förderungen kommen hinzu. Nach oben sollen Förderungen auf 70 Prozent der Kosten, in jedem Fall aber auf 30.000 Euro gedeckelt sein. Zudem vergibt die KfW zinsvergünstigte Darlehen. Daran soll sich auch durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil nichts ändern.
Vermieter können Mieter an den Kosten für den Heizungsaustausch beteiligen. Die Umlage ist jedoch gesetzlich auf eine Erhöhung der Monatsmiete um maximal 0,50 Euro pro Quadratmeter begrenzt.
Wohn-Riester-Verträge lassen sich zudem ab 2024 auch verwenden, um eine energetische Sanierung der eigenen vier Wände zu finanzieren. Das kann beispielsweise durch Installation einer Wärmepumpe oder einer Dämmung geschehen.
Umweltrecht
Pfand für Milchgetränke kommt
Ab 2024 wird Pfand fällig für milchhaltige Getränke in Dosen oder Kunststoffflaschen wie Kakao- oder Joghurtgetränke. Karton-Getränkeverpackungen wie zum Beispiel Tetra Pak sind von der Pfandpflicht nicht betroffen.
Deckel müssen verbunden sein
Ab 3. Juli 2024 werden feste Verschlüsse für alle Einweggetränkeverpackungen zur Pflicht. Damit gemeint sind Deckel und Kappen, die nach dem Öffnen mit Flaschen und anderen Verpackungen verbunden bleiben. Ziel ist, dass mehr Plastik im Müll landet und nicht in der Umwelt. Manche empfinden die Verschlüsse jedoch als störend beim Trinken oder beim Einschenken.
CO₂-Abgabe steigt auf 40 Euro je Tonne
Von 30 Euro auf 40 Euro je Tonne CO₂ steigt die Abgabe und damit die Preise für fossile Energieträger. Insbesondere Heizen und Tanken wird damit teurer. Der Preis für Benzin soll infolgedessen um rund 1,5 Cent und der Preis für Diesel um rund 4,7 Cent pro Liter steigen. Durch Subventionskürzungen wirkt die Abgabe auch stärker auf den Kerosinpreis. Zumindest innerdeutsche Flüge werden dadurch teurer.
Weitere Gesetzesänderungen
Professionelle Verfahrensbeteiligte müssen eBO nutzen
Insolvenzverwalter, Patentanwälte, beeidigte Gutachter und andere professionelle Verfahrensbeteiligte müssen mit Beginn des neuen Jahres das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) nutzen. Aus der bisherigen Empfehlung für entsprechende Personen, Vereinigungen und Organisationen wird damit eine Pflicht, die sich in § 173 Zivilprozessordnung findet.
Kinderreisepass wird abgeschafft
Mit dem neuen Jahr werden keine neuen Kinderreisepässe mehr ausgestellt beziehungsweise verlängert. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum. Künftig erhalten auch Kinder denselben Reisepass wie Erwachsene, der allerdings mehr als der Kinderreisepass kostet.
(GUE)
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