Schottergarten - Gärten des Grauens - Wann sind Kiesflächen und Steinflächen im Garten unzulässig?

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Kürzlich entschied das OVG Lüneburg über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Beseitigung eines Schottergartens (Beschluss vom 17.01.2023,  1 LA 20/22). Bundesweit gehen Behörden zunehmend gegen Kies- und Steinflächen in Gärten und vor allem in Vorgärten vor. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, welche Gartengestaltung rechtlich erlaubt ist.

Begrünungspflicht für Freiflächen

Grundsätzlich ist jedem Hauseigentümer die Gestaltung des eigenen Grundstücks selbst überlassen. Allerdings gibt es in den Landesbauordnungen und vielfach in örtlichen Satzungen Mindestvorgaben an die Gestaltung der nicht bebauten Flächen, die einzuhalten sind und die die Behörden auch durchsetzen können.

Die meisten Landesbauordnungen bestimmen, dass die unbebauten Grundstücksflächen (Grundstücksfreiflächen) zu begrünen und zu bepflanzen oder gärtnerisch anzulegen sind. Dabei taucht immer wieder die Frage auf, ob die anhaltend beliebten Kiesflächen ("Schottergärten") dazu im Widerspruch stehen. Durch die Gerichte ist mittlerweile geklärt, dass den ganzen Garten einnehmende Schotterflächen der gesetzlichen Begrünungspflicht nicht entsprechen. Da hilft auch nicht der Verweis auf japanische Zen-Gärten oder andere Steingärten. Die Bundesländer haben sich klar gegen eine "Versteinerung der Gartenflächen" ausgesprochen.

Begrünt oder gärtnerisch angelegt ist ein Garten, wenn der Boden zumindest mit Rasen oder Bodendeckern bewachsen ist. Kleinere Steinelemente sind damit aber durchaus vereinbar. Kieswege oder Beetabgrenzungen aus Stein sind unproblematisch zulässig. Auch größere Kiesflächen können zulässig sein, wenn sie im Verhältnis zur übrigen, begrünten Gartenfläche untergeordnet ist. Dies lässt sich nicht anhand pauschaler Größenangaben bestimmen, sondern ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Sind Vorgarten und eine hintere Gartenfläche durch ein Wohnhaus getrennt, dann besteht meist kein Zusammenhang zwischen den einzelnen Gartenflächen und der z.B. aufgekieste Vorgarten ist isoliert zu betrachten. Andererseits könnte eine mehrere Quadratmeter große Kiesfläche in einer mehrere Hundert Quadratmeter großen Gartenfläche als untergeordnet gelten. Maßgeblich ist, dass die Kiesfläche die Gartengestaltung nicht dominiert.

Lokale Satzungen

Neben den gesetzlichen Begrünungspflichten können sich konkrete Vorgaben auch aus lokalen Satzungen ergeben. Diese häufig als Freiraumsatzung oder Freiflächengestaltungssatzung bezeichneten Regelwerke können detaillierte Vorgaben zur Gartengestaltung enthalten. Die Gemeinden und Städte können darin z.B. bestimmen, dass eine bestimmte Anzahl von Sträuchern und Hecken zu pflanzen ist. Mittlerweile können sich solche Satzungen auch in vielen Bundesländern auf die Begrünung von Gebäuden erstrecken und sind nicht auf die Gartengestaltung beschränkt.

Nicht selten sind solche Satzungen jedoch rechtsfehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf in solchen Satzungen nämlich nur geregelt sein, wie der Garten zu gestalten ist. Nicht erlaubt sind hingegen Regelungen über die Art und Weise der Nutzung von Grundstücksfreiflächen. Eine solche unzulässige Regelung ist z.B. das Verbot solcher Satzungen, Freiflächen als Pkw-Stellplatz oder Lagerplatz zu nutzen. Enthält eine Gestaltungssatzung solche unzulässigen Regelungen, ist die Satzung häufig rechtlich angreifbar.

Bebauungspläne

Daneben können auch Bebauungspläne Vorgaben über die Gestaltung und Begrünung von Grundstücksflächen enthalten. Diese Regelungen gelten dann meist für den Bereich, für den der Bebauungsplan gilt.

Vorsicht ist vor allem bei Stellplätzen in Vorgärten geboten. Stellplätze sind in Vorgärten häufig aufgrund eines Bebauungsplans unzulässig. Als Stellplätze gelten meist bereits Kiesflächen, die befahrbar sind. 

Beseitigungs- und Begrünungsanordnung

Verstößt die Garten- und Freiflächengestaltung gegen geltende Begrünungsvorgaben, kann die Bauaufsichtsbehörde anordnen, dass die Kiesfläche entfernt wird und die Fläche begrünt wird. Rasen genügt dazu meist. Solche Anordnungen sind auch noch nach vielen Jahren zulässig. Bestandsschutz entsteht nicht dadurch, dass die Behörde den Zustand der Gartengestaltung über Jahre nicht beanstandet hat, sondern allenfalls durch eine Genehmigung der Gartengestaltung.

Die Praxis zeigt, dass durch anwaltliche Vermittlung mit den Behörden oft eine interessengerechte Lösung gefunden werden kann.

Bei allen Fragen zum Bau- und Umweltrecht unterstütze ich Sie gerne mit meiner langjährigen Erfahrung:

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