5.837 Anwälte für Streik | Seite 244

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Rechtsanwältin Franziska Mählmann
Kanzlei Kaiserviertel, Prinz-Friedrich-Karl-Straße 29, 44135 Dortmund 6677.3508709516 km
Ihr Recht in guten Händen!
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Strafrecht • Zivilrecht • eBay & Recht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Franziska Mählmann ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Streik
aus 99 Bewertungen Eine sehr kompetente, effiziente und umsichtige Herangehensweise an meinen Fall. Mein Urlaubsflug wurde annulliert und … (21.03.2024)
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Rechtsanwalt Daniel Ostendorf
OWP Rechtsanwälte, Poppenbütteler Chaussee 45, 22397 Hamburg 6718.3767849916 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Pferderecht
Im Bereich Streik bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Daniel Ostendorf
aus 91 Bewertungen Wir hatten einen größeren Unfallschaden mit dem PKW, dieser wurde schnell und unkompliziert über die Kanzlei zu … (09.04.2024)
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Rechtsanwalt Marcus Schwarz
aditum Kohberg Schwarz Hafke & Partner mbB, Katharinenstr. 31, 23554 Lübeck 6742.3185257462 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Steuerrecht • Erbrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
Rechtliche Fragen im Bereich Streik beantwortet Herr Rechtsanwalt Marcus Schwarz
(15.11.2022) Herr Schwarz hat mich hinsichtlich der Prüfung einer Vereinbarung unterstützt. Ich habe mich sehr gut beraten gefühlt …
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Rechtsanwältin Sibylle Brack
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Fachanwältin Familienrecht • Verkehrsrecht • Mediation • Arbeitsrecht • Zivilrecht
Frau Rechtsanwältin Sibylle Brack vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Streik
aus 20 Bewertungen Ein echter Profi auf Ihrem Gebiet (22.02.2023)
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Schulz, Brühl & von Alvensleben Rechtsanwälte PartGmbB, Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden 7079.5041746497 km
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Herr Rechtsanwalt Hauke Schulz ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Streik gerne behilflich
aus 76 Bewertungen Herr Schulz hat mich zu Kündigungsschutz und Abfindung sehr gut beraten und vertreten. Arbeiten mit Herrn Schulz ist … (13.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Streik

Fragen und Antworten

  • Streik: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Streik sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Streik: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Streik umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Streik und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Der Streik ist ein Begriff aus dem deutschen Arbeitsrecht und beschreibt das Recht von Beschäftigten nach Art. 9 III Grundgesetz (GG), die Arbeit niederzulegen, um den Abschluss eines Tarifvertrags gemäß dem TVG - Tarifvertragsgesetz - durchzusetzen. Neben der Koalitionsfreiheit stellt somit auch das Streikrecht sowie die Tarifautonomie ein Grundrecht dar.

Beschäftigte dürfen aber nicht streiken, wann und wie sie wollen. Es müssen vielmehr gewisse Regeln eingehalten werden. So dürfen nur Gewerkschaften zum Streik aufrufen, da ansonsten ein unzulässiger wilder Streik vorläge. Aber: Ein wilder Streik kann nachträglich noch von der Gewerkschaft übernommen und damit zulässig werden. Ferner darf nicht gestreikt werden, solange der Tarifvertrag weder ausgelaufen noch gekündigt wurde. Während der Laufzeit des Tarifvertrags gilt nämlich die sog. Friedenspflicht. Sollen jedoch Lohn- bzw. Arbeitsbedingungen geändert werden, die im Tarifvertrag bzw. Manteltarifvertrag nicht geregelt wurden, kann - ohne anderslautende Bestimmung - grundsätzlich dennoch gestreikt werden. Darüber hinaus muss das angestrebte Ziel mit einem Tarifvertrag regelbar und der Streik die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung der Pläne sein. Das bedeutet z. B., dass die Tarifverhandlungen samt einem Schlichtungsverfahren - und eventuell auch einem Warnstreik - erfolglos gewesen sein müssen. Übrigens genügt es nicht, dass an dem Streik Tarifparteien - etwa der Arbeitgeber und irgendeine Gewerkschaft - beteiligt sind. Vielmehr muss bei beiden Parteien die Tarifzuständigkeit gegeben sein. Außerdem darf ein Streik in der Regel nur gegen den sozialen Gegner durchgeführt werden, da auch nur er den Streik verhindern/beenden kann. Man kann also nicht in einem Betrieb streiken, um in einem davon vollkommen unabhängigen Unternehmen einen Tarifvertrag durchzusetzen. Sog. Solidaritätsstreiks sind aber in engen Grenzen möglich.

Übrigens dürfen auch Arbeitnehmer, die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind, an einem von der Gewerkschaft aufgerufenen Streik teilnehmen. Das gilt unabhängig davon, ob sie unbefristet oder befristet angestellt sind bzw. sich gerade in einer Ausbildung oder in der Probezeit befinden. Ein Beamter hat allerdings eine Sonderstellung inne: So gilt für ihn derzeit ein generelles Streikverbot.

Bei einem rechtmäßigen Streik darf der Arbeitgeber gegenüber den teilnehmenden Mitarbeitern weder eine Abmahnung noch eine Kündigung vom Arbeitsvertrag aussprechen und auch nicht von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen. Schließlich sind die Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien suspendiert. Das bedeutet: Der streikende Angestellte muss seine Arbeitsleistung nicht erbringen, der Arbeitgeber muss keinen Lohn zahlen. Da der Mitarbeiter somit keine Arbeitspflicht hat, begeht er keine Pflichtverletzung, wenn er die Arbeit niederlegt. Der Arbeitgeber kann aber auf den Streik mittels einer Aussperrung reagieren und somit selbst arbeitswillige Angestellte von der Arbeit ausschließen.

Ist der Streik allerdings nicht rechtmäßig, kann der Arbeitgeber den Streikenden abmahnen bzw. im Wiederholungsfall kündigen oder auch die Erfüllung der Arbeitspflicht einklagen. Darüber hinaus kann er sowohl von der Gewerkschaft als auch vom Beschäftigten Unterlassung sowie Schadenersatz - z. B. nach § 280 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) - verlangen.

Tritt während des Streiks bei einem Beschäftigten Arbeitsunfähigkeit ein, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Schließlich hatte er wegen der Suspendierung der Hauptleistungspflichten ohnehin keinen Lohnanspruch und musste auch keine Arbeitsleistung erbringen. Er kann aber Krankengeld erhalten. Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat der Mitarbeiter allerdings, wenn er den Streik beendet oder am Streik gar nicht teilgenommen hat. Dagegen bleibt ein Beschäftigter während eines Streiks weiter bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Solange der Arbeitskampf andauert, kann der Mitarbeiter ferner kein Arbeitslosengeld I von der Arbeitsagentur verlangen, da der Staat zur Neutralität verpflichtet ist. Wer bereits Urlaub bewilligt bekommen hat, darf getrost abreisen. Denn der Chef darf seine Mitarbeiter wegen eines Streiks nicht aus den Ferien zurückrufen.

(VOI)

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