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Der Wegeunfall - Arbeitsunfall von Fall zu Fall

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Wann ist ein Verkehrsunfall auf dem Arbeitsweg ein Wegeunfall? Diese Frage entscheidet, ob die gesetzliche Unfallversicherung für die Unfallkosten aufkommen muss. Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt, zentrale Vorschrift für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist § 8 SGB VII. Ein Verkehrsfall ist nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn er sich auf dem Weg zur Arbeitsstätte ereignet und als Wegeunfall qualifiziert wird. Er gilt dann als Arbeitsunfall und ist als solcher gesetzlich unfallversichert.

Bei der Beurteilung, ob ein Wegeunfall vorliegt, richtet sich die Rechtsprechung nach dem jeweiligen Einzelfall. In Bezug auf den erforderlichen inneren Zusammenhang von Fahrt und beruflicher Tätigkeit sind die zeit-, örtliche Nähe und die Intention des Versicherten von entscheidender Bedeutung. Im Folgenden einige Fallbeispiele, die deutlich machen, welche Kriterien die Gerichte hierzu entwickelt haben:

Die Weihnachtsfeier 

Ein Außendienstmitarbeiter nimmt an der Weihnachtsfeier seines Arbeitgebers teil. Nach Mitternacht macht er sich auf den Heimweg. Er fährt nicht die kürzeste Strecke von 15 Kilometern, sondern wählt einen Umweg über die Autobahn von 38 Kilometern Länge. Bei der Autobahnausfahrt verunglückt er tödlich. Hatte er sich im vorliegenden Fall verirrt - wie die Witwe behauptet - oder war er der Mann, der in der Unfallnacht vor einer Polizeikontrolle auf die Autobahn geflüchtet war? (Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 12.12.2006, Az.: L 3 U 139/05)

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift zwar auch bei Fahrten von und zu Betriebsfeiern. Allerdings gilt dies wiederum nur für den direkten Weg und nur ausnahmsweise für Umwege. Wenn sich der Mann auf dem Nachhauseweg verirrt hatte, bleibt der Unfallschutz erhalten. Ist er jedoch vor der Polizeikontrolle geflohen, um sich einer Verkehrskontrolle zu entziehen, war die Fluchtfahrt nicht unfallversichert. Gleiches gilt für alle Fahrten von und zum Arbeitsplatz, die unter Alkohol- und Drogeneinfluss unternommen werden. Im vorliegenden Fall konnte weder der Irrweg noch die Flucht bewiesen werden. Das Gericht stellte allein darauf ab, dass der Mann einen Umweg gemacht hatte und lehnte die Klage auf Hinterbliebenenrente ab.

Der bequeme Umweg

Ein Motorradfahrer wählt für seinen Nachhauseweg von der Arbeit nicht den kürzesten Weg, sondern eine kurvenreiche, längere Strecke. Die Fahrt dauert jedoch in etwa genauso lang, wie wenn er die direkte Route nehmen würde, weil es dort viele Ampelanlagen und Baustellen gibt. Auf der Fahrt nach Hause kommt es zu einem folgenschweren Unfall, bei dem der Motorradfahrer tödlich verunglückt. (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.11.2006, Az.: L 6 U 118/04)

Bei einem Umweg zu Arbeitsplatz oder Wohnung kann nur ausnahmsweise der gesetzliche Unfallschutz greifen. Zulässig ist ein Umweg, wenn es hierfür triftige Gründe gibt, z.B. weil die Fahrqualität oder -zeit erheblich günstiger ist, wie in diesem Fall. Die gesetzliche Unfallversicherung muss die Hinterbliebenen entschädigen.

Sturz im Treppenhaus

Ein Maschinenschlosser, der in der Bauaufsicht tätig ist, soll auswärts ein Objekt abnehmen. Bei der Fahrt dahin bemerkt er, dass er hierfür wichtige Unterlagen zu Hause vergessen hat. Er macht kehrt und fährt zurück, um die Unterlagen zu holen. Nachdem er seine Aktentasche aus seiner Wohnung in der ersten Etage geholt hat, stürzt der Mann im Treppenhaus noch bevor er die Haustür erreicht und zieht sich erhebliche Verletzungen zu. (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2000, Az.: B 2 U 39/99 R)

Der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung beginnt und endet an der Haustür. Ereignet sich der Unfall - wie hier - im Treppenhaus von oder zu der Wohnung, liegt kein Wegeunfall vor. Es handelt sich in diesem Fall vielmehr um einen Unfall im häuslichen Bereich, der nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießt.

Der Familienbesuch

Eine Frau, deren Wohnung und Arbeitsplatz sich am gleichen Ort befinden, fährt 250 Kilometer, um ihre Verwandtschaft zu besuchen. Auf dem Rückweg zu ihrer Arbeitsstätte ereignet sich ein Verkehrsunfall bei dem sie schwer verletzt wird. (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.11.2006, Az.: L 6 U 157/04)

Arbeitswege von oder zur Familienwohnung sind zwar ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Allerdings greift der gesetzliche Unfallschutz nicht, wenn das Wegerisiko nicht mehr angemessen ist: Für einen Wegeunfall fehlt es im Fall einerseits am inneren Zusammenhang zwischen Fahrt und Berufstätigkeit. Denn auch wenn sie zu ihrem Arbeitsplatz fahren wollte, kam es ihr insgesamt doch vornehmlich darauf an, ihre Verwandtschaft zu besuchen, um ihre sozialen Kontakte zu pflegen. Andererseits ist bei der erheblichen Entfernung zum Arbeitsort von 250 Kilometern nicht mehr die für das Wegerisiko erforderliche Nähe gegeben. Die Grenze liegt hier etwa beim Zehnfachen der üblichen Fahrtstrecke zum und vom Arbeitsort.

(WEL)


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