Elternzeitverlängerung ist vom Ja des Arbeitgebers abhängig
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[image]Nach der Geburt gibt die Elternzeit, bis das Kind drei Jahre alt ist, die Möglichkeit, eine unbezahlte Auszeit von der Arbeit zu nehmen. Dazu ist sie bei erstmaliger Inanspruchnahme sieben Wochen vor dem geplanten Beginn beim Arbeitgeber schriftlich anzumelden. Zu nennen sind außerdem die Zeiträume innerhalb von zwei Jahren, für die die Freistellung verlangt wird. Der Arbeitgeber soll dadurch besser planen können. Ein Recht zur Verweigerung hat er dabei nicht. Eine Erklärung über die Zeiträume heißt aber auch, dass die volle Ausschöpfung der Elternzeit zwar gewünscht, aber nicht vorgeschrieben ist. Kommt später dann der Wunsch nach Verlängerung auf, kann der Arbeitgeber nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) doch ein Wörtchen mitreden.
Eine Frau nahm zunächst nur für ein Jahr nach der Geburt Elternzeit in Anspruch. Kurz vor dessen Ablauf teilte sie ihrem Arbeitgeber den Wunsch nach Elternzeitverlängerung um ein weiteres Jahr mit. Der lehnte ab. Sie kam trotzdem nicht zur Arbeit und erhielt eine Abmahnung. Grundsätzlich sei die Ablehnung zulässig, sagten die Richter, denn das Gesetz sehe bei der Elternzeitverlängerung ein Zustimmungsrecht des Arbeitgebers vor, das seiner Planungssicherheit diene. Davon müsse der Arbeitgeber allerdings in billigem Ermessen Gebrauch machen. Billiges Ermessen bedeute, dass eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen stattfinde. Damit erteilte das BAG der Ansicht des vorher mit dem Fall befassten Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg eine Absage. Das hatte noch geurteilt, die Zustimmung dürfe bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs verweigert werden. Das BAG ging davon aus, das LAG habe sich mit den Interessen beider Seiten nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es verwies den Streit daher an das LAG zurück, damit es nochmals darüber befinden könne.
(BAG, Urteil v. 18.10.2011, Az.: 9 AZR 315/10)
(GUE)
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