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Fehlende Eignung als Kündigungsgrund?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Einem Beschäftigten darf nicht einfach wegen fehlender Eignung gekündigt werden, nur weil er seine Arbeit nicht so erledigt, wie es sich der Arbeitgeber vorstellt.

Jeder Arbeitgeber erwartet natürlich, dass seine Angestellten bei der Erfüllung der Arbeitspflicht ihr Bestes geben. Entspricht ein Mitarbeiter aber nicht den Vorstellungen des Chefs, wird ihm häufig mit der Begründung gekündigt, er sei mit den ihm übertragenen Aufgaben überfordert. Doch ist das wirklich zulässig?

Bauleiter persönlich und fachlich überfordert?

Einem Bauleiter wurde gekündigt, weil er unter anderem unnötige Doppelbestellungen getätigt und falsche Materialien verwendet haben soll. Außerdem spiele laut dem Arbeitgeber der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens für ihn anscheinend keine Rolle, da er sich ständig für teurere Kaufangebote bezüglich Baumaterialien entscheide, obwohl es günstigere gebe. Der Bauleiter ging gerichtlich gegen die Kündigung vor. Er habe keine Fehler gemacht. Da der Bauherr Druck auf ihn ausübte, habe er sich für die Firma mit dem teuren Angebot entschieden, weil diese sofort die nötigen Materialien liefern konnte. Außerdem habe ihm niemand gesagt, dass er bestimmte Materialien nicht verwenden soll. Der Doppelkauf sei im Übrigen abgesprochen gewesen.

Arbeitsverhältnis besteht fort

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hielt die Kündigung für unwirksam. Sofern sie auf einen Mangel im Leistungsverhalten des Bauleiters gestützt wurde, lag eine verhaltensbedingte Kündigung vor, der aber stets eine Abmahnung vorausgehen muss. Schließlich kann der Mitarbeiter sein zukünftiges Verhalten nur ändern, wenn er weiß, was er in der Vergangenheit falsch gemacht hat. Der Bauleiter ist aber vor Ausspruch der Kündigung nicht abgemahnt worden.

Aber auch eine personenbedingte Kündigung - also der Mitarbeiter will arbeiten, kann aber nicht, z. B. wegen Krankheit oder Eignungsmangels - wäre gemäß § 1 II KSchG (Kündigungsschutzgesetz) nicht sozial gerechtfertigt. Ist der Beschäftigte für die Stelle objektiv tatsächlich nicht geeignet, stellt das zwar einen Kündigungsgrund dar. Dann muss aber eine negative Prognose ergeben, dass von dem Arbeitnehmer Gefahren wegen eines Eignungsmangels ausgehen, die auch in Zukunft nicht zu beseitigen sind. Das war vorliegend nicht der Fall, da der Bauleiter für sein vergangenes Verhalten nachvollziehbare Gründe - z. B. Druck des Bauleiters, fehlende Absprache darüber, welche Baumaterialien verwendet werden sollen etc. - genannt hat, sodass auch in Zukunft grundsätzlich nicht mit Fehlern gerechnet werden muss.

(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 17.04.2012, Az.: 5 Sa 191/11)

(VOI)

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