Freistellung für gewerkschaftliche Tätigkeit
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Dass man bei einer freiwilligen gesellschaftlichen oder politischen Tätigkeit von seinem Betrieb unterstützt werden kann, ist bekannt. Die Betonung liegt allerdings bei „kann", wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts beweist (Az.: 1 ARZ 173/09).
Eine Frau begehrte einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, weil sie in der kommunalen Gruppe der Gewerkschaft mitarbeitet. Sie begründete ihren Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber und dem Gericht mit den Bestimmungen aus § 275 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Art. 9 des Grundgesetzes GG.
Die Bundesrichter kamen zu dem Schluss, dass sich aus beiden Bestimmungen kein Anspruch auf eine Freistellung ableiten lässt. Das Gericht wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass die Gewerkschafterin Einfluss nehmen müsse, dass die Sitzungen nicht in zeitliche Konflikte mit ihrer Arbeitszeit kommen. Im Absatz 13 der Urteilsbegründung heißt es jedoch auch, dass der Arbeitgeber die zeitlich langfristig feststehenden Termine berücksichtigen muss. Das bedeutet, dass die Einsatz- und Schichtpläne entsprechend angepasst werden müssen. Das leitet sich in diesem Fall aus den Bestimmungen des § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ab. Dazu hatte es bereits im Jahr 2008 (Az.: 9 ARZ 893/07) eine ähnlich lautende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gegeben.
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