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„Gretchenfrage“: Welche Fragen darf der Arbeitgeber stellen?

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Das Vorstellungsgespräch ist ein Termin, auf den man gut vorbereitet sein sollte. Auf alle erdenklichen Fragen muss man gefasst sein - über den potenziellen Arbeitgeber, aber auch zur eigenen Person. Es ist nachvollziehbar, dass ein Arbeitgeber ein Interesse daran hat, von seinem potenziellen Mitarbeiter möglichst viel zu erfahren. Das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers muss aber auch in einer solchen „Fragerunde" respektiert werden.

Stellt sich die Frage: Welche Fragen muss man beantworten, welche nicht? Darf man lügen? Muss man manche Dinge von selbst offenbaren? Fragen über Fragen zum Fragerecht des Arbeitgebers.

Frage nach Krankheiten

Nur wenn eine Krankheit Auswirkungen darauf hat, ob und wie der Bewerber im geplanten Tätigkeitsbereich eingesetzt werden kann, ist diese Frage zulässig. Vor allem auch eine Ansteckungsgefahr für Kollegen bzw. Kunden kann diese Frage durchaus rechtfertigen.

Das gleiche gilt für die besonders heikle Frage nach einer HIV-Infektion oder Aids-Erkrankung. Diese Frage nach einer Infektion bzw. Erkrankung ist vor allem im Zusammenhang mit Bewerbungen im Gesundheitswesen gerechtfertigt, wenn die Gefahr von Blutkontakt besteht. Die HIV-Infektion wird dabei im Übrigen als Krankheit angesehen, die Aids-Erkrankung aufgrund der Tatsache, dass sie derzeit nicht heilbar ist, als Behinderung.

Frage nach Behinderung bzw. Schwerbehinderung

Unzulässig ist die Frage nach einer Behinderung. Auch hier gilt aber, dass die Frage zulässig ist, wenn eine Behinderung den geplanten Einsatz des Bewerbers verhindern würde.

Das gleiche gilt seit Inkrafttreten des Antidiskriminierungsgesetzes (AGG) auch für die Frage nach einer Schwerbehinderung. Zulässig ist diese Frage seitdem ebenfalls nur, wenn eine bestehende Schwerbehinderung den vertragsgemäßen Einsatz des Bewerbers dauerhaft verhindert. Aktuell entschied das BAG, dass diese Frage aber auch im bestehenden Arbeitsverhältnis zulässig ist (Urteil v. 16.02.2012, Az.: 6 AZR 553/10), wenn sie der Vorbereitung einer Kündigung dient. Grund hierfür ist, dass für Kündigungen von Schwerbehinderten bestimmte, verpflichtende Sonderregelungen gelten. Die Frage nach einer Schwerbehinderung ist im Übrigen auch zulässig, wenn sie gestellt wird, um der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (§ 71 SGB IX) nachzukommen.

Frage nach Schwangerschaft, Wehrpflicht und sexueller Orientierung

Die Frage nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft ist generell unzulässig. Hintergrund ist die Tatsache, dass diese Frage eine unmittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung von Frauen ist. Auf diese Frage darf die Bewerberin sogar lügen.

Als unmittelbar benachteiligend und damit unzulässig wird übrigens auch die Frage nach der sexuellen Orientierung des Bewerbers angesehen. Diese Frage muss also nicht beantwortet werden.

Quasi ein Gegenstück zur geschlechtlichen Diskriminierung bei Frauen wegen Schwangerschaft ist - wenn auch nur mittelbar - bei Männern die Frage nach abgeleistetem Wehr- oder Ersatzdienst. Weil nur Männer „eingezogen" wurden, ist diese Frage grundsätzlich unzulässig.

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(LOE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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