Kündigungsverzicht bei Abmahnung
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[image]Nicht selten kommt es zu Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und seinen Angestellten über deren (angebliches) Fehlverhalten. Bevor der Chef jedoch eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen darf, muss er grundsätzlich erst einmal abmahnen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat hierzu entschieden, dass der Arbeitgeber sein Kündigungsrecht verliert, wenn er den Arbeitnehmer wegen derselben Sache bereits abgemahnt hat. Das gilt auch dann, wenn abgemahnt wurde, bevor sämtliche Umstände des Vorfalls bekannt waren.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer als Monteur tätig. Während einer Kontrolle wurde bei ihm Eigentum der Arbeitgeberin (z. B. Servietten) gefunden. Nach einem persönlichen Gespräch mit dem Arbeitnehmer wurde diesem wegen des Vorfalls eine Abmahnung ausgehändigt, in der bei einem weiteren derartigen Vorfall mit einer Kündigung gedroht wurde. Etwa einen Monat später kündigte die Arbeitgeberin wegen des genannten Ereignisses ihrem Mitarbeiter, weil aufgrund eines Protokolls das gesamte Ausmaß seines Fehlverhaltens bekannt geworden sei. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Das LAG hielt die Kündigung für unwirksam, da zum einen kein Kündigungsgrund ersichtlich sei. Zum anderen habe die Arbeitgeberin ihr Kündigungsrecht verloren, weil sie den Mitarbeiter in derselben Sache bereits abgemahnt hatte. Damit zeigte sie, dass der Vorfall für sie erledigt und diesbezüglich nicht mit weiteren Konsequenzen zu rechnen sei. Die Abmahnung erfolgte auch ohne jede Einschränkung, obwohl die genauen Umstände der Kontrolle und der Funde noch unbekannt waren. Warte die Arbeitgeberin mit der Abmahnung also nicht, bis sämtliche Informationen vorliegen, gehe dies zu ihren Lasten.
(LAG Hessen, Urteil v. 15.02.2011, Az.: 13 Sa 1460/10)
(VOI)
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