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Mehrarbeit einer Teilzeitkraft: Umwandlung in Vollzeitstelle?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Gerade Frauen werden häufig als Teilzeitkräfte eingestellt, damit sie sich noch um ihre Familien kümmern können. Sind die Kinder dann größer, beantragen die Mütter die Aufstockung ihrer Arbeitsstunden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat jedoch entschieden, dass die Erhöhung der Arbeitszeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden muss und eine Teilzeitstelle nicht bereits durch bloße Mehrarbeit des Arbeitnehmers in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt wird.

Im zugrunde liegenden Fall waren zwei Frauen als Teilzeitkräfte beschäftigt. Der Arbeitgeber kam ihrem Aufstockungsverlangen auf den Umfang einer Vollzeitstelle nicht nach und begründete das mit einem Einstellungsstopp, der auch die Aufstockung von Arbeitszeit betreffe. Kurz darauf ordnete der Arbeitgeber befristet Mehrarbeit an, sodass die beiden Arbeitnehmerinnen in dieser Zeit auf die Arbeitsstunden einer Vollzeitbeschäftigung kamen. Aufgrund der jahrelangen Mehrarbeit nahmen die Frauen an, dass sich ihre Teilzeitstellen in Vollzeitstellen umgewandelt hätten.

Das LAG lehnte das Bestehen von Vollzeitarbeitsverhältnissen jedoch ab. Selbst die jahrelange Betätigung unter Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit führe nicht zur Umwandlung einer Teilzeit- in eine Vollzeitstelle. Der Arbeitgeber habe lediglich von seinem Direktionsrecht nach § 106 GewO Gebrauch gemacht und stets deutlich erklärt, dass eine Aufstockung der Arbeitszeit gerade nicht gewollt sei. Im Übrigen haben die Frauen durch ihren Arbeitseinsatz nicht automatisch erklärt, dass dies arbeitsvertragliche Folgen haben solle. Eventuelle Nachteile bei der Vergütung (z. B. Urlaubsgeld) seien von den Arbeitnehmerinnen daher hinzunehmen.

(LAG Köln, Urteil v. 14.04.2011, Az.: 6 Sa 1499/10)

(VOI)

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