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Rosenmontag frei oder nicht? Betriebsrat darf nicht mitbestimmen

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Vor allem in den Karnevalshochburgen gilt der Rosenmontag oft als „rheinischer Feiertag", an dem in den Betrieben die Arbeit ruht. Gesetzlich festgelegt ist das aber nicht. Auch einen sonstigen Anspruch auf Freistellung, beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung, hat lange nicht jeder. Dann entscheidet im Zweifel der Arbeitgeber, ob er seinen Mitarbeitern trotzdem freigibt oder nicht. Der Betriebsrat hat dabei nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Köln kein Mitbestimmungsrecht.

Arbeitspflicht am Rosenmontag

Der Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeiter im Bonner Betrieb vor Karnevalsbeginn per E-Mail mitgeteilt, dass der Rosenmontag kein gesetzlicher Feiertag, sondern ein grundsätzlich normaler Arbeitstag sei. Wer an Festveranstaltungen teilnehmen oder sonst Karneval feiern möchte, könne aber einen Tag Urlaub nehmen. Mit dem Betriebsrat war das offenbar nicht abgestimmt. Der sah nämlich seine Mitbestimmungsrechte verletzt und zog vor Gericht.

Das Arbeitsgericht Köln war jedoch der Ansicht, der Betriebsrat habe in der Angelegenheit kein Mitbestimmungsrecht, und auch das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Einschätzung. So ist bereits fraglich, ob wirklich eine Neuregelung oder nur eine Erinnerung an die ohnehin bestehende Rechtslage vorlag. Nach Ansicht des Arbeitgebers gehörte der Rosenmontag schon seit jeher zur betriebsüblichen Arbeitszeit. Mit der E-Mail wollte er seine Beschäftigten noch einmal daran erinnern und ihnen die Möglichkeit geben, Urlaub zu beantragen.

Der Betriebsrat hingegen war der Meinung, dass der Rosenmontag in den letzten Jahren regelmäßig als besonderer „rheinischer Feiertag" behandelt wurde. Das wäre betriebliche Übung, sodass die Arbeitnehmer auch zukünftig Anspruch auf eine entsprechende Freistellung gehabt hätten. Doch selbst daraus hätte nach Ansicht der Kölner Richter zumindest der Betriebsrat keine Rechte aus dem für ihn geltenden Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) herleiten können.

Keine Mitbestimmung des Betriebsrates

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 unter anderem bei Arbeitszeitbeginn und -ende sowie der Verteilung auf einzelne Wochentage mitzubestimmen. Das wäre vielleicht der Fall gewesen, hätten die Parteien darüber gestritten, wann eine am Rosenmontag verpasste Arbeitszeit nachzuholen gewesen wäre. Nachdem der Arbeitgeber aber ausdrücklich nur auf die Möglichkeit der Gewährung eines Teils des normalen Jahresurlaubes hinweist, liegt keine Frage der Arbeitszeitverteilung vor.

Auch aus der anderen vom LAG geprüften Vorschrift, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, hat der Betriebsrat laut Beschluss keine eigenen Rechte. Denn es ging vorliegend nicht um die Frage einer vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Die Regelung, den Rosenmontag grundsätzlich als normalen Arbeitstag zu behandeln, sollte schließlich nicht nur vorübergehend, sondern auch für die nächsten Jahre und damit dauerhaft gelten.

(LAG Köln, Beschluss v. 25.04.2013, Az.: 7 TaBV 77/12)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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