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Übertragbar oder nicht: Was gilt bei Rest-Urlaub im neuen Jahr?

  • 3 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion
Arbeitnehmer haben gemäß dem Mindesturlaubsgesetz (BUrlG) einen gesetzlich verankerten Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr. Die Mindestzahl der Urlaubstage beträgt 24 Werktage, wobei als Werktage alle Tage außer Sonn- und Feiertagen gelten. Im Arbeitsvertrag dürfen auch mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubstage vereinbart werden.


Ab wann besteht Urlaubsanspruch

Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt ein Arbeitnehmer erst, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht. Endet das Arbeitsverhältnis bereits vor Erfüllung dieser Wartezeit, so hat er anteilig für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs erworben. Kann der Urlaubsanspruch nicht gewährt werden, so ist er durch den Arbeitgeber abzugelten.


Zeitpunkt des Urlaubs

Wann der Arbeitnehmer Urlaub hat, kann grundsätzlich der Arbeitgeber festlegen. Dabei muss er aber die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, soweit nicht betriebliche Gründe (z.B. Hochsaison, Auftragsspitzen) oder soziale Gesichtspunkte (z.B. Vorrang von Arbeitnehmern mit Kindern während der Schulferien) entgegenstehen. Wenn der Arbeitnehmer den Urlaub jedoch im Anschluss an eine medizinische Behandlung oder Rehabilitation anschließen möchte, so muss der Arbeitgeber dies gewähren.


Aufteilung der Urlaubstage

Das Gesetz sieht vor, dass der Urlaub zusammenhängend genommen werden soll. Dadurch soll auch eine tatsächliche Erholung des Arbeitnehmers sichergestellt werden. Der Urlaub darf jedoch unterteilt werden, wenn entsprechende betriebliche Gründe vorliegen oder Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers selbst liegen, gegeben sind.

Dabei muss jedoch beachtet werden, dass wenigstens ein Teil des Urlaubs zusammenhängend zwölf Tage beträgt.

In der Praxis wird dies häufig im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anders gehandhabt.


Übertragung von Urlaubsansprüchen

Das BUrlG schreibt vor, dass der Urlaub grundsätzlich stets im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Hintergrund ist auch hier, dass der Erholungsanspruch des Arbeitnehmers nicht unterlaufen werden soll.

Nur unter der Voraussetzung, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe es rechtfertigen, ist eine Übertragung von Urlaubsansprüchen in das nachfolgende Kalenderjahr möglich.

Beispiel: Ein Großteil der Belegschaft ist erkrankt, den gesunden Arbeitnehmern wird ihr Urlaub vor Jahresablauf nicht gewährt, damit die Betriebstätigeit erhalten bleiben kann.


Anspruch auf Urlaubsübertragung

Einen Anspruch auf Übertragung der Urlaubsansprüche hat der Arbeitnehmer dann, wenn er aufgrund der Wartezeit von sechs Monaten seinen anteiligen Urlaub im ablaufenden Kalenderjahr nicht in Anspruch nehmen kann. Beispiel: Bei Beginn des Arbeitsvertrages am 01. September erwirbt der Arbeitnehmer einen anteiligen Urlaubsanspruch von vier Zwölftel Jahresurlaub (nach dem Gesetz also mindestens acht Tage). Aufgrund der Wartezeit ist kann er den Urlaub aber erst ab dem 01. März des Folgejahres geltend machen. In diesem Fall sind die vier Urlaubstage aus dem alten Jahr zu übertragen, der Arbeitnehmer kann sie zusätzlich zum regulären Jahresurlaub nehmen.


Achtung: Frist für die Übertragung

Erfolgt die Übertragung des Urlaubsanspruches aufgrund dringender betrieblicher oder individueller Gründe des Arbeitnehmers, so muss der Urlaub innerhalb der ersten drei Monate des neuen Jahres gewährt und genommen werden. Das heißt, der Urlaub muss spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.

Wird der Rest-Urlaub nicht innerhalb dieser Frist in Anspruch genommen, so erwirbt der Arbeitnehmer entgegen einer weit verbreiteten Ansicht keinen Abgeltungsanspruch in Form von Auszahlung. Der nicht rechtzeitig genommene, übertragene Urlaub verfällt statt dessen ersatzlos.

Aktueller Hinweis: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, hat der EuGH in einer aktuellen Entscheidung den Verfall des Jahresurlaubs wegen Verstoßes gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie für rechtswidrig erachtet, wenn der Arbeitnehmer ihn wegen Arbeitsunfähigkeit nicht antreten kann und die Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. In diesem Fall muss er finanziell abgegolten werden (Az.: C-350/06; C-520/06).

Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem anwalt.de-Rechtstipp

„Urlaubsanspruch: EuGH stärkt Arbeitnehmerrechte“


Ausnahme von der Übertragungsfrist

Handelt es sich um anteilige Urlaubsansprüche, die aufgrund der sechsmonatigen Wartezeit noch nicht voll entstanden sind, so können diese unbefristet in das neue Kalenderjahr übertragen werden. Beispiel: Bei Beginn des Arbeitsvertrages am 01. November erwirbt der Arbeitnehmer für das abgelaufene Kalenderjahr zwei Zwölftel des Jahresurlaubs (mindestens also vier Tage). Dieser entsteht vollwertig jedoch erst zum 01. Juli des Folgejahres. Die Frist für die Urlaubsübertragung ist aber bereits mit dem 31. März abgelaufen. Er darf daher den alten Resturlaub von vier Tagen auf das ganze verbleibende neue Kalenderjahr übertragen.

(MIC)


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