Weihnachtsgeld verringert EM-Rente nicht
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Gegen Jahresende erhalten viele Arbeitnehmer eine Jahressonderzahlung, umgangssprachlich „Weihnachtsgeld“ genannt. Eine etwaige Erwerbsminderungsrente muss sich dadurch nicht verringern. Wer aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit keiner regulären Arbeit mehr nachgehen kann, der kann eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) erhalten. Bekommt der Betroffene später zusätzlich eine einmalige Sonderzahlung des Arbeitgebers, wird diese nicht auf die EM-Rente angerechnet.
Erwerbsunfähig im Arbeitsverhältnis
Arbeitseinkommen und Rente schließen sich in der Regel gegenseitig aus. So wird eine EM-Rente nur gewährt, wenn der Betroffene gesundheitlich gerade nicht mehr in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit ein Einkommen zu erzielen. Entsprechend wird die EM-Rente gekürzt, sobald ein Arbeitslohn vorliegt, der über einer geringen Hinzuverdienstgrenze liegt.
Durch die EM-Rente wird ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch beendet, sondern in der Regel ruht es lediglich. Der Arbeitnehmer muss also nicht arbeiten und der Arbeitgeber muss ihn nicht bezahlen. Würde der Betroffene aber wieder arbeitsfähig, könnte er auch seine Arbeit wieder aufnehmen. Der Arbeitgeber würde ihm dann wieder seinen Lohn bezahlen.
Im entschiedenen Fall hatte der Rentner in den ersten Monaten des Jahres sogar tatsächlich noch gearbeitet. Entsprechend erhielt er gegen Jahresende auch einen Teil der im Betrieb üblichen Sonderzahlung („Weihnachtsgeld"). Die Rentenversicherung wertete das prompt als Erwerbseinkommen neben der Rente und forderte einen Teil der geleisteten Rentenzahlungen zurück.
Lohn neben der Rente
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied zugunsten des Rentners. Zwar handelte es sich bei der Sonderzahlung um ein Arbeitsentgelt, das auch über der zulässigen Hinzuverdienstgrenze lag. Allerdings wurde das Geld nicht für die Zeit der Rente gezahlt, sondern für den Zeitraum, in dem er tatsächlich noch gearbeitet hatte. Die Rente soll sich aber nur verringern, wenn der Betroffene während dem Rentenbezug doch arbeiten kann. Das im November ausgezahlte Weihnachtsgeld war hier aber eindeutig noch der vor Rentenbeginn geleisteten Arbeit zuzurechnen.
Wäre das Arbeitsverhältnis beendet gewesen, hätte man die spätere Zahlung ebenfalls dem letzten Abrechnungszeitraum zuordnen müssen. Eine Ungleichbehandlung zu dem hier nur formal fortbestehenden Arbeitsverhältnis hielt das BSG für nicht gerechtfertigt. Entsprechend konnte der Betroffene sowohl seine EM-Rente als auch das vom Arbeitgeber ausgezahlte Weihnachtsgeld behalten.
(BSG, Urteile v. 10.07.2012, Az.: B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R)
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