RDG - Rechtsdienstleistungsgesetz
- Teil 1Allgemeine Vorschriften
- Teil 2Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
- Teil 3Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- § 10 RDG - Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
- § 11 RDG - Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen
- § 12 RDG - Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
- § 13 RDG - Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
- § 13a RDG - Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen
- § 13b RDG - Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher
- § 13c RDG - Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
- § 13d RDG - Vergütung der Rentenberater
- § 13e RDG - Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern
- § 13f RDG - Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern
- § 13g RDG - Umgang mit Fremdgeldern
- § 13h RDG - Aufsichtsmaßnahmen
- § 14 RDG - Widerruf der Registrierung
- § 14a RDG - Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater
- § 15 RDG - Vorübergehende Rechtsdienstleistungen
- § 15a RDG - Statistik
- § 15b RDG - Betrieb ohne Registrierung
- Teil 4Rechtsdienstleistungsregister
- Teil 5Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum RDG
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Was ist unter dem Begriff Rechtsdienstleistung zu verstehen?
Es handelt sich um eine juristische Tätigkeit, die außergerichtlich erbracht wird, wie zum Beispiel eine Testamentsvollstreckung durch die Bank. -
Was sind keine Rechtsdienstleistungen?
Mediation, die Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten, die Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien sowie die Tätigkeit von Schiedsrichtern stellen keine Rechtsdienstleistungen dar.
Über das RDG
Was regelt das RDG?Das Rechtsdienstleistungsgesetz – kurz RDG – regelt grundsätzlich, durch wen und wie Dienstleistungen außerhalb des Gerichts erbracht werden dürfen.
Was unter dem Begriff Rechtsdienstleistung zu verstehen ist, wird in § 2 RDG definiert. Es handelt sich um eine juristische Tätigkeit, die außergerichtlich erbracht wird. Ein Beispiel hierfür ist eine Testamentsvollstreckung durch die Bank.
Das RDG trat am 1. Juli 2008 in Kraft und besteht aus insgesamt fünf Teilen mit 20 Paragrafen:
- Teil I: Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 5 RDG)
- Teil II: Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 – 9 RDG)
- Teil III: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen (§§ 10 – 15b RDG)
- Teil IV: Rechtsdienstleistungsregister (§§ 16 – 17 RDG)
- Teil V: Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften (§§ 18 – 20 RDG)
Das RDG unterscheidet zwischen Rechtsdienstleistungen
- als Nebenleistung
- durch nicht registrierte Personen
- durch registrierte Personen
- Haus- und Wohnungsverwaltung
- Testamentsvollstreckung
- Fördermittelberatung
- Berufs- und Interessenvereinigungen und Genossenschaften (§ 7 RDG)
- öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen, wie z. B. Verbraucherzentralen oder Behörden des öffentlichen Rechts (§ 8 RDG)
Teil III des RDG legt rechtliche Dienstleistungen durch registrierte Personen fest. § 10 RDG regelt, dass diese aufgrund einer besonderen Sachkunde in folgenden Bereichen Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen:
- Rentenberatung
- Rechtsdienstleistungen bezüglich des ausländischen Rechts
- Inkassowesen
§ 12 RDG beinhaltet eine Reihe von Voraussetzungen für die Registrierung. Diese lauten:
- persönliche Eignung
- Zuverlässigkeit
- theoretische und praktische Sachkunde
- Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro
Was sind keine Rechtsdienstleistungen?
In § 2 Abs. 3 RDG ist festgelegt, was keine Rechtsdienstleistung darstellt. Dazu zählt u. a.:
- die Mediation, d. h. Streitbeilegung
- die Anfertigung wissenschaftlicher Gutachten
- die Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien
- die Tätigkeit von Schiedsrichtern bzw. Schiedsrichterinnen sowie von Einigungs- und Schlichtungsstellen