VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung
- Teil I
Gerichtsverfassung - 1. Abschnitt
Gerichte - 2. Abschnitt
Richter - 3. Abschnitt
Ehrenamtliche Richter - 4. Abschnitt
Vertreter des öffentlichen Interesses - 5. Abschnitt
Gerichtsverwaltung - 6. Abschnitt
Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- 1. Abschnitt
- Teil II
Verfahren - 7. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften - § 54 VwGO
- § 55 VwGO
- § 55a VwGO
- § 55b VwGO
- § 55c VwGO - Formulare; Verordnungsermächtigung
- § 55d VwGO - Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen
- § 56 VwGO
- § 56a VwGO
- § 57 VwGO
- § 58 VwGO
- § 59 VwGO - (weggefallen)
- § 60 VwGO
- § 61 VwGO
- § 62 VwGO
- § 63 VwGO
- § 64 VwGO
- § 65 VwGO
- § 66 VwGO
- § 67 VwGO
- § 67a VwGO
- 8. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen - 9. Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug - § 81 VwGO
- § 82 VwGO
- § 83 VwGO
- § 84 VwGO
- § 85 VwGO
- § 86 VwGO
- § 86a VwGO
- § 87 VwGO
- § 87a VwGO
- § 87b VwGO
- § 87c VwGO
- § 88 VwGO
- § 89 VwGO
- § 90 VwGO
- § 91 VwGO
- § 92 VwGO
- § 93 VwGO
- § 93a VwGO
- § 94 VwGO
- § 95 VwGO
- § 96 VwGO
- § 97 VwGO
- § 98 VwGO
- § 99 VwGO
- § 100 VwGO
- § 101 VwGO
- § 102 VwGO
- § 102a VwGO
- § 103 VwGO
- § 104 VwGO
- § 105 VwGO
- § 106 VwGO
- 10. Abschnitt
Urteile und andere Entscheidungen - 11. Abschnitt
Einstweilige Anordnung
- 7. Abschnitt
- Teil III
Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens - 12. Abschnitt
Berufung - 13. Abschnitt
Revision - 14. Abschnitt
Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge - 15. Abschnitt
Wiederaufnahme des Verfahrens
- 12. Abschnitt
- Teil IV
Kosten und Vollstreckung - 16. Abschnitt
Kosten - 17. Abschnitt
Vollstreckung
- 16. Abschnitt
- Teil V
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Die wichtigsten Fragen zum VwGO
-
Was ist die Verwaltungsgerichtsordnung?
Sie regelt das Gerichtsverfahren in der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsprozessrecht). -
Wie ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgebaut?
Die VwGO enthält Vorschriften und Regelungen bezüglich der Gerichtsverfassung, den Verfahren, Rechtsmitteln und der Wiederaufnahme eines Verfahren und die Kosten und Vollstreckung.
Über das VwGO
Wie ist die VwGO aufgebaut?Die VwGo besteht aus fünf Teilen mit 17. Abschnitten und insgesamt 195 Paragrafen. Es gliedert sich wie folgt:
- Teil I: Gerichtsverfassung (§§ 1 – 53)
- Teil II: Verfahren (§§ 54 – 123)
- Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 124 – 153)
- Teil IV: Kosten und Vollstreckung (§§ 154 – 172)
- Teil V: Schluss- und Übergangsbestimmungen (§§ 173 – 195)
In Teil I wird die Gerichtsverfassung geregelt, d. h. der Aufbau, die Besetzung und Gliederung sowie Funktionen und Zuständigkeiten für das Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht des jeweiligen Landes bzw. für das Bundesverwaltungsgericht. Hierzu zählt auch eine Aufzählung der zuständigen Rechtspflegeorgane, also (ehrenamtliche) Richter, Rechtspfleger, Staatsanwälte oder Rechtsanwälte. Auch der wichtigste Grundsatz für die Ausübung der Rechtsprechung, die richterliche Unabhängigkeit, wird in diesem Abschnitt genannt.
Allgemeine Verfahrensvorschriften bezüglich der Klageerhebung, dem Aufbau eines Verfahrens und der Regelungen zu Urteilen und anderen Entscheidungen finden sich in Teil II. Ebenso Regelungen bezüglich der Übermittlung elektronischer Dokumente, die Aktenführung in elektronischer Form, die Zustellung von entsprechenden Dokumenten sowie öffentliche Bekanntmachungen bei Massenverfahren.
Teil III beschäftigt sich mit dem Thema Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens. Es legt fest, wann man als Beteiligter Berufung und Revision einlegen kann, welche Fristen für entsprechende Anträge gelten und bespricht den Ablauf. Darüber hinaus wird die Wiederaufnahme des Verfahrens genannt
Im vierten Teil werden Kosten und Vollstreckung geregelt, d. h. wer die Kosten des Verfahrens trägt, wer die Kosten festlegt und wie es sich mit der Prozesskostenhilfe verhält. Zudem sind Regelungen bezüglich der Vollstreckung von Urteilen, Anordnungen, Vergleichen etc. in diesem Abschnitt enthalten.
Der letzte Teil widmet sich entsprechenden Schluss- und Übergangsbestimmungen, wodurch beispielsweise geklärt wird, welches Gesetz oder welche Prozessordnung gilt, wenn die VwGO keine entsprechende Bedingung enthält. Auch entsprechende Sonderregelungen bezüglich einer Vernehmung, Vereidigung sowie weitere Vorschriften werden im letzten Abschnitt behandelt.