6.049 Anwälte für Fahrerflucht | Seite 253

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Rechtsanwalt Kurt Mieschala
Kanzlei Kurt Mieschala, Friedrich-Ebert-Str. 57, 92421 Schwandorf 7082.760625683 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt IT-Recht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Herr Rechtsanwalt Kurt Mieschala - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Fahrerflucht
(28.02.2024) Sehr kompetenter, freundlicher Anwalt. Ich war sehr zufrieden, kann man nur weiterempfehlen.

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Fahrerflucht

Fragen und Antworten

  • Fahrerflucht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Fahrerflucht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Fahrerflucht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Fahrerflucht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Fahrerflucht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
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Unter Fahrerflucht versteht das Gesetz gem. § 142 Strafgesetzbuch (StGB) das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Fahrerflucht ist im strafrechtlichen Sinne ein Vergehen, das mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann.


Fahrerflucht i. S. d. § 142 Abs. 1 StGB begeht, wer sich im Straßenverkehr als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne dass seine Personalien, das Fahrzeug und die Art der Beteiligung festgestellt werden konnten oder wer eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die genannten Feststellungen zu treffen. Nach § 142 Abs. 2 StGB wird ein Unfallbeteiligter auch bestraft, wenn er sich nach Ablauf der Wartefrist berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Eine Entfernung vom Unfallort liegt dann vor, wenn der Unfallbeteiligte den unmittelbaren Unfallbereich verlässt. Ein Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann.


Um die Feststellungen gem. § 142 Abs. 1 StGB nachträglich zu ermöglichen, genügt es nach § 142 Abs. 3 StGB, wenn der Unfallbeteiligte entweder den anderen Unfallbeteiligten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt war, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Allerdings darf er die Feststellungen durch sein Verhalten nicht absichtlich vereiteln.
Das Gericht kann in den Fällen § 142 Abs. 1 und 2 StGB die Strafe mildern oder von einer Strafe absehen, sofern der Täter die erforderlichen Feststellungen innerhalb von 24 Stunden nachträglich ermöglicht, sog. „Tätige Reue“ nach § 142 Abs. 4 StGB. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs ereignet und lediglich einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, z. B. ein geringfügiger Parkrempler.


Eine Verurteilung wegen Fahrerflucht wird sowohl in das Bundeszentralregister als auch in das Verkehrszentralregister eingetragen. Das Strafmaß ist einzelfallabhängig und richtet sich nach der Schadenshöhe, eventuellen Vorstrafen u. Ä. Bei einem Schaden bis zu einer Bagatellgrenze von ca. 1400 Euro kommt es häufig zur Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB. Liegt der verursachte Schaden darüber, so muss mit einem Fahrverbot nach § 44 StGB gerechnet werden.


(WEI)

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