1.687 Anwälte für Grenzstreitigkeiten | Seite 71

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Rechtsanwalt Mag. Torsten Witt
Kanzlei Torsten Witt, Währinger Straße 5-7, 1090 Wien, Österreich 7411.0547509049 km
Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht • Wirtschaftsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Grenzstreitigkeiten unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Mag. Torsten Witt
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sehr gut
Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus Klimsch
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Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Mediation
Juristische Fragen im Bereich Grenzstreitigkeiten beantwortet Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus Klimsch
aus 67 Bewertungen Sehr gute Beratung im Arbeitsrecht. (15.04.2024)
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Rechtsanwältin Anette Haug
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Fachanwältin Sozialrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Zivilrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Frau Rechtsanwältin Anette Haug vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Grenzstreitigkeiten
aus 7 Bewertungen Frau Haug ist äußerst kompetent und sehr freundlich, schnell und zuverlässig in der Kommunikation. Mit meinem Anliegen … (12.09.2023)
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Rechtsanwalt Simon S. Thiede
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Fachanwalt Erbrecht • Arbeitsrecht • Familienrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Unterhaltsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Simon S. Thiede ist Ihr Ansprechpartner für Grenzstreitigkeiten
aus 13 Bewertungen Schnelle, kompetente Antwort. (12.10.2020)
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Rechtsanwalt & Avvocato Gianluca Perencin
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Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Internationales Recht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
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Herr Rechtsanwalt & Avvocato Gianluca Perencin bietet Rat und Unterstützung im Bereich Grenzstreitigkeiten
(15.03.2024) Herr Perencin ist ein äußerst kompetenter und sympathischer Anwalt, der mir bei meinem Immobilienkauf in Italien eine …
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Rechtsanwalt Ali Fazli
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Ausländerrecht & Asylrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
Rechtsfragen im Bereich Grenzstreitigkeiten beantwortet Herr Rechtsanwalt Ali Fazli
aus 33 Bewertungen من با وکلای فارسی زبان زیادی مشاوره داشتم، اما جناب فضلی از نظر من بسیار مسلط‌تر و حرفه‌ای تر بودند. با وجود اینکه من … (02.02.2024)
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Herr Rechtsanwalt Henning Niemann hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Grenzstreitigkeiten

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Grenzstreitigkeiten

Fragen und Antworten

  • Grenzstreitigkeiten: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Grenzstreitigkeiten sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Grenzstreitigkeiten: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Grenzstreitigkeiten umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Grenzstreitigkeiten und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Gemäß § 903 BGB kann jeder Grundstückseigentümer einerseits mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren und andererseits andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit weder das Gesetz noch Rechte Dritter entgegenstehen. Dies gilt aber nicht nur für die Grundstücksfläche, sondern gem. § 905 BGB auch auf den Luftraum über der Oberfläche und den Erdkörper unter der Oberfläche des Grundstücks. An den Grundstücksgrenzen endet der Herrschaftsbereich des Grundstückseigentümers. Unter einer Grenze versteht man eine natürliche oder auch von Menschenhand geschaffene sichtbare Barriere zwischen zwei Grundstücken, die auf gewisse Dauer ausgelegt ist und dem Vorteil beider Grundstücke dient. Grundstücksgrenzen wurden schon in der Vergangenheit durch Pflöcke, Steine, Gräben, Mauern gekennzeichnet und werden dies auch heute noch, hauptsächlich durch Zäune. Als weitere Grenzzeichen kommen sowohl die gemeinsame Grenzwand und die Nachbarwand als auch der Grenzbaum und der Grenzstrauch in Betracht.

Nach der Definition sind Grundstücksgrenzen vermessungstechnisch festgelegte Linien, die ein Grundstück als einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche von einem anderen Grundstück trennen.

Die Ermittlung und Festlegung der Grundstücksgrenzen liegt zum einen im öffentlichen Interesse, weil die dadurch eine Grundlage für Steuererhebungen und öffentliche Planungsmaßnahmen gegeben ist.

Zum anderen liegt sie aber auch im privaten Interesse der beteiligten Nachbarn, weil sie deren grundstücksbezogene Herrschaftsbereiche abgrenzt und eine exakte Grenzziehung wichtige Voraussetzung für das Einhalten von Grenzabständen zum Nachbargrundstück. Dies kann z.B. beim Hausbau, beim Pflanzen von Bäumen, Sträuchern oder Hecken wichtig sein. Die Interessen der Nachbarn berühren sich somit an der gemeinschaftlichen Grundstücksgrenze und es kann deshalb zu Meinungsverschiedenheiten kommen.

  • Wichtigster Fall einer Grenzstreitigkeit ist der Überbau gem. § 912 BGB. Dabei werden Gebäude zum Teil auf dem Grundstück des Nachbarn errichtet, in den allermeisten Fällen wohl ohne Absicht.

Ein Überbau liegt sowohl dann vor, wenn die Nachbargrenze am Boden überschritten wurde, als auch dann, wenn Teile des Gebäudes in der Luft die Grenze überschreiten und dort auf des Nachbars Grundstück ragen. Regelungen zum Überbau sind in Bundes- als auch in einigen Landesgesetze enthalten zu finden. Nach § 912 I BGB ist der Überbau dann zu dulden, wenn der überbauende Nachbar lediglich leicht fahrlässig gehandelt hat und der negativ betroffene Nachbar dem Überbau nicht sofort nach der Grenzüberschreitung widersprochen hat. Fällt dem überbauenden Nachbar die Grenzüberschreitung grob fahrlässig oder gar vorsätzlich zur Last oder hat der Nachbar dem Überbau sofort widersprochen, dann hat der betroffene Nachbar einen Beseitigungsanspruch gegen den Überbauer. Hat der betroffene Nachbar die Inanspruchnahme seines Grundstücks kraft Gesetz zu dulden, dann steht ihm im Gegenzug ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente nach § 912 II BGB gegen den Überbauer zu. Dieser jährlich im Voraus zu bezahlende Geldbetrag bemisst sich in der Höhe nach der Zeit zu der die Grenzüberschreitung stattfand. Über die Höhe dieser Entschädigung können sich die betroffenen Parteien einigen. Ist das nicht der Fall kann die Höhe der Geldrente auch vom Gericht bestimmt werden. Der von dem Überbau negativ betroffene Nachbar kann andererseits von dem überbauenden Nachbar verlangen, dass ihm dieser den Teil seines Grundstücks, der vom Überbau betroffen ist, gegen Zahlung eines entsprechenden Wertersatzes abkauft.

  • Daneben kann es auch zu Meinungsverschiedenheiten über den Verlauf der Grenze kommen. Besteht darüber Streit und kann einer der beteiligten Grundstücksnachbarn den von ihm behaupteten Grenzverlauf beweisen, kann er auf Feststellung der Grenze und Herausgabe des von ihm beanspruchten Grundstücksteils nach § 985 BGB bzw. Unterlassung der Benutzung des von dem anderen Nachbarn beanspruchten Grundstücksteils nach § 1004 I BGB klagen.

Ist jedoch der genaue Grenzverlauf nicht bekannt und lässt sich dieser auch nicht ermitteln, kommt in erster Linie ein Antrag auf Feststellung der Grenze durch das Kataster- und Vermessungsamt infrage. Die von dieser Behörde aufgrund der Katasterunterlagen ermittelte Grenze hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Die beteiligten Nachbarn können sich auf den ermittelten Grenzverlauf gütlich einigen, indem sie ihn durch eine Vereinbarung, Grenzfeststellungsvertrag genannt, anerkennen.

Kann keiner der beteiligten Nachbarn den Nachweis über den von ihm behaupteten Grenzverlauf führen und ist zwischen ihnen auch keine gütliche Einigung in Form eines Grenzfeststellungsvertrags möglich, verbleibt als letzte Möglichkeit nur die Grenzscheidungsklage nach § 920 BGB auf Feststellung der Grenze zwischen den benachbarten Grundstücken durch den Zivilrichter. Dieser Anspruch unterliegt gem. § 924 BGB nicht der Verjährung.

Sachlich zuständig sind die Zivilgerichte. Örtlich zuständig ist je nach Streitwert das Amts- oder Landgericht, in dessen Bezirk die Grundstücke liegen gem. § 24 ZPO.

 (WEI)

 

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