6.027 Anwälte für Schenkung | Seite 252

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Rechtsanwalt Wolfgang Arndt
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Frau Rechtsanwältin Dr. Christine Lanwehr unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Schenkung
aus 20 Bewertungen Wir haben Frau Dr. Lanwehr als als sehr engagierte Anwältin erlebt. Sie hat stets ruhig und konzentriert zugehört. Auf … (14.01.2024)
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aus 41 Bewertungen Alle Fragen wurden geklärt. Herr Skradde hat sich Zeit genommen. Sehr sympathisch :) (07.05.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Schenkung

Fragen und Antworten

  • Schenkung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Schenkung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Schenkung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Schenkung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Schenkung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Die Schenkung ist ein Rechtsgeschäft, das in § 516 BGB gesetzlich geregelt ist. Das Gesetz bezeichnet darin die Schenkung als Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Der Schenkungsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag (zwischen Schenker und Beschenktem), der aber nur den Schenker zur Leistung verpflichtet (einseitig verpflichtend). Grundsätzlich besteht für das Schenkungsversprechen eine gesetzlich vorgeschriebene Form: gemäß § 518 BGB muss das Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden. Der Formmangel kann aber durch das Bewirken der Leistung nachträglich geheilt werden. Das ist in der Regel bei der sog. Handschenkung der Fall. Bei der Handschenkung wird Leistung sofort bewirkt (Übergabe), ohne dass die Leistung zuvor versprochen wurde. Zusätzlich und grundsätzlich muss außerdem für eine wirksame Schenkung Einigkeit zwischen den Parteien bestehen, dass keine Pflicht zu Gegenleistung besteht, dass die Leistung also „unentgeltlich" stattfindet.

Die Verarmung des Schenkers kann bei großen Geschenken (vor allem Immobilien) dazu führen, dass er die Schenkung rückgängig machen kann. Das ist der Fall, wenn er auf das verschenkte Vermögen angewiesen ist, um daraus den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dann kann der Schenker nach § 528 BGB vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern. Tritt beim Schenker Privatinsolvenz ein, können Gläubiger des Schenkers innerhalb bestimmter Fristen die Schenkung nach der Insolvenzordnung anfechten, die Frist hierfür kann bis zu zehn Jahre betragen. Aber auch schwere Verfehlungen des Beschenkten gegenüber dem Schenker können dazu führen, dass eine Schenkung im ersten Jahr ab Kenntnis der Verfehlung widerrufen werden kann (grober Undank).

Schenkungen haben unter Umständen erbrechtliche und steuerrechtliche Auswirkungen: Erfolgt eine Schenkung innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers, kann eine solche Schenkung im Wege des Pflichtteilsergänzungsanspruches zu berücksichtigen sein. Außerdem führt eine Schenkung unter bestimmten Umständen zur Schenkungssteuerpflicht des Beschenkten. Dies ist der Fall, wenn der Schenkungssteuer-Freibetrag überschritten ist.

(LOE)

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