126 Anwälte für Studiengebühr | Seite 6

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Rechtsanwältin Petra Egetenmeyer
Familienkanzlei Stammberger, Egetenmeyer, Kupfer, Promenadestr. 17, 96047 Bamberg 6974.969050327 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Sozialrecht • Schulrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Studiengebühr steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Petra Egetenmeyer gerne zur Verfügung
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Rechtsanwalt Dominik Baier
Nonnenmacher Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Wendtstr. 17, 76185 Karlsruhe 6867.016794803 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Schulrecht
Im Bereich Studiengebühr bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Dominik Baier
(02.02.2024) Sehr geehrter Herr Baier, herzlichen Dank für Ihre herausragende anwaltliche Einzelberatung. Ihre Fachkompetenz, …
Profil-Bild Rechtsanwältin Claudia Schindler
sehr gut
Rechtsanwältin Claudia Schindler
BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte PartG mbB, Alter Wall 32, 20457 Hamburg 6719.8754245328 km
Richte deinen Fokus auf die Lösung, nicht auf das Problem.
Verwaltungsrecht • Schulrecht • Baurecht & Architektenrecht • Beamtenrecht • Öffentliches Recht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Verfassungsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Claudia Schindler ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Studiengebühr
aus 29 Bewertungen Wir sind sehr dankbar für die schnelle und kompetente Hilfe von Frau Schindler. Nach Ablehnungsbescheiden wussten wir … (26.04.2024)
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Rechtsanwältin Dr. Irene Riedel
Rechtsanwälte Riedel, Riedel & Riedel, Bleichstr. 18, 90429 Nürnberg 7010.8226910009 km
Erbrecht • Familienrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Schulrecht
Frau Rechtsanwältin Dr. Irene Riedel ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Studiengebühr
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sehr gut
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Marco Loch
Rechtsanwaltskanzlei LOCH, Bahnhofstraße (Eingang Futterstraße) 48, 66111 Saarbrücken 6767.187205614 km
Bei uns werden Sie persönlich betreut und sind keine Karteikarte
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Sozialrecht • Schulrecht • Schwerbehindertenrecht • Beamtenrecht • Strafrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Marco Loch vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Studiengebühr
aus 107 Bewertungen Wir haben Herrn Loch nach einer Empfehlung kontaktiert. Und jetzt können wir auch mit Sicherheit sagen, dass … (21.04.2024)
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Rechtsanwalt Lars Brettschneider
Anwalts- und Notarkanzlei, Lange Str. 55, 27232 Sulingen 6695.9031735312 km
Fachanwalt Sozialrecht • Fachanwalt Verwaltungsrecht • Arbeitsrecht • Sozialversicherungsrecht • Öffentliches Baurecht • Schulrecht
Herr Rechtsanwalt Lars Brettschneider bietet Rat und Unterstützung im Bereich Studiengebühr
(02.05.2023) Fragen waren innerhalb von 20 Minuten geklärt.

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Studiengebühr

Fragen und Antworten

  • Studiengebühr: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Studiengebühr umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Studiengebühr und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Studiengebühr: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Studiengebühr sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Unter Studiengebühren versteht man im Allgemeinen die Beiträge, die Studierende regelmäßig entrichten müssen, um an einem Studium teilnehmen zu dürfen. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es momentan noch nicht in allen Bundesländern an öffentlichen Hochschulen Studiengebühren. An privaten Hochschulen muss das Studium jedoch fast immer bezahlt werden. Nicht vom Begriff Studiengebühren erfasst sind andere Beiträge wie z.B. sog. Semesterbeiträge bzw. Verwaltungsgebühren, die sowohl bei der Einschreibung zu einem Studium als auch bei jeder Rückmeldung im Studium bezahlt werden müssen, Sozialbeiträge für die Studierendenschaft oder das Studentenwerk, Gebühren für Prüfungen oder für die Benutzung von Einrichtungen.

Im Jahr 2002 wurde das Hochschulrahmengesetz vom Bundesgesetzgeber reformiert. Darin wurde festgelegt, dass grundsätzlich auch ein Studium bis zum berufsqualifizierenden Abschluss innerhalb der Regelstudeinzeit bundesweit gebührenfrei sein soll. Ergänzend sollte die Einführung von Langzeitstudiengebühren und Studienkontenmodellen durch die Bundesländer möglich sein. Gegen diese Reform des Hochschulrahmengesetzes klagten jedoch die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Sachen, Sachsen-Anhalt, Saarland und Hamburg beim Bundesverfassungsgericht. Sie sahen in der Neufassung des Hochschulrahmengesetzes einen unzulässigen Eingriff des Bundesgesetzgebers in ihre eigene Ländergesetzgebungskompetenz im Kultusbereich. Dioe Richter des Bundesverfassungsgerichts gaben den Klägern recht und erklärten das Verbot von Studiengebühren im HRG für nichtig, weil der Bundesgesetzgeber hierfür keine Gesetzgebungskompetenz habe und die der Länder verletzt habe.

Auch nach dieser eindeutigen gerichtlichen Entscheidung gibt es immer noch Pro- und Contra-Positionen im Hinblick auf die Studiengebühren.

Für die Zahlung von Studiengebühren spricht z. B.:

  • Effizienzsteigerung im Bildungsbereich

  • Stärkung der Position der Studierenden

  • Qualitätssicherung von Forschung und Lehre

  • Ausrichtung der Angebote der Hochschulen an den Anforderungen des Arbeitsmarktes

Gegen die Zahlung von Studiengebühren spricht z. B.:

  • Verminderung der Chancengleichheit bei der Hochschulausbildung

  • Abnahme der Verantwortung des Staates für konkurrenzfähige Ausbildung

  • Uneffektiver Einsatz der Gebühren durch Hochschulen

Insgesamt betrachtet gibt es im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sowohl Bundesländer, die Studiengebühren erheben als auch solche, die keine Studiengebühren erheben oder nur eingeschränkt.

Folgende Bundesländer verlangen keine Studiengebühren:

  • Berlin

  • Brandenburg

  • Hessen

  • Mecklenburg-Vorpommern

  • Sachsen

  • Schleswig-Holstein

Folgende Bundesländer verlangen ausschließlich von Langzeitstudierenden Studiengebühren:

  • Bremen

  • Rheinland-Pfalz

  • Sachsen-Anhalt

  • Thüringen

Die Studiengebühren in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland betragen im Rahmen der Regelstudienzeit ca. 300-500€ und in den Fällen sog. Langzeitstudierender auch darüber hinausgehende Gebühren.

Da es aber auch in Bezug auf die Studiengebühren Fälle gibt, die gegen die Zahlung von Studiengebühren sprechen, können sich Studierende in diesen Fällen

von den Studiengebühren befreien lassen. Dazu gehören z. B.:

  • Studierende mit Kind

  • Studierende Geschwister

  • Behinderung

  • Härtefälle

  • Urlaubssemester

  • Auslandssemester

  • Praktikum

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