2019: Abmahnung im Namen von Philipp Perez (Ges. der Yavu GbR) durch ITMR Rechtsanwälte/Designrecht

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1. Sie haben eine Abmahnung der Kanzlei ITMR Rechtsanwälte erhalten?

Herr Philip Lennart Victor Perez, Gesellschafter der Yavu GbR, Hafenstr. 9, 40213 Düsseldorf, lässt durch die Rechtsanwaltskanzlei ITMR Rechtsanwälte, dort Frau Rechtsanwältin Anne Sulmann, die angeblich ein designrechtswidriges Angebot eines weiß-goldenen „Produkt[s] in Form eines Stiftes, welches ein mehrfaches Einschießen von Hyaluron ohne Einwirkungen von Nadeln in die Haut ermöglicht“, abmahnen. Beanstandet wird in dem mir vorliegenden Fall das Bewerben eines in der Anschauung angeblich verwechselungsähnlichen Hyaluron-Stiftes. Das Design will Herr Perez im Jahr 2018 entworfen haben.

2. Seriöse Kanzlei?

Die Kanzlei ITMR ist mir zu keinem Zeitpunkt durch standeswidriges rechtsmissbräuchliches Verhalten aufgefallen. Dies gilt insbesondere für die Unterzeichnerin der Abmahnung, Rechtsanwältin Anne Sulmann. Dessen ungeachtet sollte der Rechtsgrund der Abmahnung immer überprüft werden. Hier ist nach meiner Wertung die zugrunde liegende Rechtsansicht und Sachverhaltswürdigung nicht zu teilen. Ist die Abmahnung aber ganz oder in Teilen unberechtigt, sollten Sie sich gegen die erhobenen Ansprüche auch entsprechend fachanwaltlich wehren.

3. Was fordert die Kanzlei ITMR Rechtsanwälte für Herrn Philip Perez?

Die Kanzlei ITMR Rechtsanwälte verlangt in erster Linie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Es soll zukünftig unterlassen werden, den näher abgebildeten Hyaluron-Pen „einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.“ Ein Muster für die Erklärung ist der Abmahnung beigefügt. Dies sieht eine für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung zu zahlende Vertragsstrafe vor, die von Herrn Perez nach billigem Ermessen zu bestimmen und vom zuständigen Gericht überprüfbar sein soll. Eine solche nach „Hamburger Brauch“ bestimmte Vertragsstrafe beträgt nicht selten 5.100,00 EUR.

Die Kanzlei ITMR fordert darüber hinaus die Erstattung von Abmahngebühren. Als Streitwert sind 15.000 EUR festgesetzt worden. Auf dieser Basis beträgt eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale 1.029,35 EUR (865,00 EUR zzgl. MwSt.). Auffällig ist, dass die Kollegin Sulmann diesen Betrag nicht einfordert, sondern lediglich einen Betrag von 357,00 EUR (brutto), welcher einer pauschalen Vergütungsvereinbarung für das Aussprechen der Abmahnung im vorgerichtlichen Verfahren zugrunde liegen soll.

Derart geringe Abmahngebühren sowie das Fehlen einer konkret bezifferten Vertragsstrafe lassen den Adressaten der Abmahnung schnell annehmen, dass die umgehende Unterwerfung die wohl günstigste und schnellste Lösung zur Bereinigung der Angelegenheit darstellt. In der Folge verzichtet er selbst auf die Inanspruchnahme fachanwaltlicher Hilfe. Dies kann sich fatal auswirken. Bereits ein doppelter Verstoß gegen die Unterlassungserklärung, bei welcher sich der Unterlassungsschuldner das Verhalten (selbst unbekannter) Dritter umfassend zuzurechnen lassen hat, kann zu einer Vertragsstrafe von 10.000 EUR führen. Weitere Vertragsstrafen sind keineswegs ausgeschlossen – und dies für einen Zeitraum von 30 Jahren. Eine vorzeitige Aufkündigung des Unterlassungsvertrags ist in aller Regel nicht möglich.

4. Wie reagieren?

Auch wenn es für Sie naheliegt, die mit der Abmahnung übersandte vorbereitete Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben, „um die Angelegenheit schnell vom Tisch zu bekommen“, sollten Sie – allein im Hinblick auf die viele Jahre lang ggf. mehrfach drohende Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro – sehr große Vorsicht walten lassen. Sparen Sie hier am falschen Ende, kann dies die Gesamtkosten für Sie vervielfachen (s. oben). Wussten Sie, dass wenn Sie auf einer Internet-Handelsplattform wie Amazon oder eBay handeln, Sie für ein Verhalten des Plattformbetreibers auf Zahlung einer Vertragsstrafe haften können, selbst, wenn Sie das Verhalten des Betreibers vorher überhaupt nicht beauftragt haben? Wahren Sie Ihre Rechte und rufen Sie mich an, noch bevor Sie durch falsche Selbsthilfe Ihr Abmahnungsverfahren derart verschlechtert haben, dass ich für Sie nichts mehr tun kann und Sie über dreißig Jahre unter einer nahezu unkündbaren Unterlassungserklärung leiden.

5. Was wir Ihnen empfehlen:

a. Geben Sie die Unterlassungserklärung nicht ab.

b. Unterschreiben Sie auch keine andere Erklärung.

c. Folgen Sie nicht den Ratschlägen von Personen, wenn diese nicht speziell mit dem Designrecht vertraut sind.

d. Geben Sie einstweilen keine Auskünfte!

e. Zahlen Sie einstweilen keine Abmahnkosten oder Schadensersatz!

f. Und rufen Sie mich an. Warum? Das lesen Sie unten:

6. Warum gerade Rechtsanwalt Dr. Ole Damm?

Ein Fachanwalt wie ich ist nicht notwendigerweise teurer als der Allgemeinanwalt „um die Ecke“. Ich habe aber aufgrund meiner Spezialisierung eine deutlich höhere Erfahrung im Umgang mit Rechtsfällen aus dem Designrecht und zwar außergerichtlich wie gerichtlich. Werfen Sie einen Blick auf meine Gegnerliste, indem Sie bei Google „Gegnerliste“ und „Dr. Ole Damm“ eingeben. Sie finden Sie auf meiner Kanzlei-Hauptseite. Ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz hat schon theoretisch ein besonderes Fachwissen im Designrecht unter Beweis gestellt. Ich ergänze meine anwaltliche Erfahrung nicht nur durch die jährlich hinzukommenden Mandatsfälle, sondern bilde mich auch jedes Jahr im Gewerblichen Rechtsschutz mindestens 15 Stunden fort, da ich anderenfalls den Titel „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz“ nicht weiterführen dürfte. Im Übrigen habe ich bereits vergleichbare Fälle bearbeitet.

Wussten Sie schon? Ich helfe Ihnen auch gerne bei der rechtlichen Prüfung Ihres Verkaufsauftritts, egal ob im eigenen Onlineshop oder auf Internet-Handelsplattformen wie eBay oder Amazon. Auf meiner Kanzleiwebsite finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz/IT-Recht, auch zum Designrecht, die beinahe werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt

Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für IT-Recht

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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